Gründung einer privatnützigen Familienstiftung in Liechtenstein

Für Detailinformationen empfehlen wir Ihnen auch unser Strategiepapier:

Juristische Struktur der Familienstiftung

Bei der liechtensteinischen Familienstiftung handelt es sich um ein verselbstständigtes zur juristischen Person erhobenes Zweckvermögen, welches aus dem Privatvermögen des Stifters ausscheidet und fortan das Stiftungsvermögen bildet. Dieses haftet grundsätzlich für die Verbindlichkeiten der Liechtensteiner Familienstiftung. Gegründet werden kann die Familienstiftung als privatnützige Stiftung in Form einer reinen Familienstiftung, als gemeinnützige Stiftung, als kirchliche Stiftung sowie auch als reine Unterhaltsstiftung. Anders als privatrechtliche Körperschaften hat eine liechtensteinische Familienstiftung keine Mitglieder, Teilhaber oder Anteilshaber.

Verfolgt die liechtensteinische Familienstiftung einen gemeinnützigen Zweck, so darf sie ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe nur dann betreiben, wenn es der Erreichung des gemeinnützigen Zwecks unmittelbar dient oder aufgrund einer spezialgesetzlichen Grundlage zulässig ist. Dagegen ist bei privatnützigen Liechtensteiner Familienstiftungen die Errichtung eines solchen Betriebes bereits zulässig, wenn dieses die ordnungsgemäße Anlage und Verwaltung des Stiftungsvermögens erfordert.

Siehe auch: Liechtenstein Stiftung Legaldefinition

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Gründung

Die Liechtensteiner Familienstiftung wird mittels einer beurkundeten Stiftungserklärung gegründet, die der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist. Einer Eintragung ins Handelsregister (Öffentlichkeitsregister) bedarf diejenige Liechtensteiner Familienstiftung, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt. Ebenso einzutragen ist im Gegensatz zur privatnützigen Familienstiftung, die lediglich hinterlegt wird, die gemeinnützige Stiftung in Liechtenstein.

Siehe auch: Gründung der privatnützigen Stiftung Liechtenstein

Mindestkapital

Das Mindestkapital der liechtensteinischen Familienstiftung beträgt 30.000 CHF/EUR/ USD.

Siehe auch: Gründung der privatnützigen Familienstiftung Liechtenstein

Organisation

Stifter

Der Stifter einer Liechtensteiner Familienstiftung legt den Stiftungszweck und den Begünstigtenkreis fest. Diese Rechte können im Außenverhältnis durch den Treuhänder ausgeübt werden, der allerdings nicht befugt ist die Stifterrechte zu übertragen oder zu vererben. In den Statuten kann sich der Stifter ferner bestimmte Rechte, wie den Widerruf der Stiftung oder das Recht zur Änderung der Stiftungsdokumente, vorbehalten.

Siehe auch: Stiftungsverwaltung der privatnützigen Familienstiftung Liechtenstein

Stiftungsrat

Bei dem Verwaltungsorgan der Liechtensteiner Familienstiftung handelt es sich um den Stiftungsrat, von dessen Mitgliedern zumindest eines über einen Kanzleisitz in Liechtenstein sowie über bestimmte berufliche Qualifikationen verfügen muss.

Siehe auch: Stiftungsverwaltung der privatnützigen Stiftung Liechtenstein

Revisionsstelle

Eine Revisionsstelle ist für eingetragene Liechtensteiner Familienstiftungen mit einem nach kaufmännischer Art geführten Gewerbe zwingend zu bestellen.

Siehe auch: Verwaltungskontrolle der privatnützigen Stiftung Liechtenstein

Repräsentant

Der Repräsentant einer Liechtensteiner Familienstiftung fungiert als offizielle Postadresse sowie als Bindeglied zu den Liechtensteiner Behörden.

Siehe auch: Stiftungsverwaltung der privatnützigen Familienstiftung Liechtenstein

Begünstigte

Die Begünstigtenrechte werden in den Statuten und Beistatuten der Liechtensteiner Familienstiftung geregelt und können bedingt, befristet und mit Auflagen versehen sein. Dabei steht dem Stifter das Rechts zu sich selbst als denjenigen, der aus dem Stiftungsvermögen begünstigt wird, einzusetzen. Unter den Begünstigten wird zwischen den Begünstigungsberechtigten, den Anwartschaftsberechtigten, den Ermessensbegünstigten sowie den Letztbegünstigten unterschieden. Nach dem Tod des Begünstigten treten, sobald die Begünstigung personenbezogen ausgesprochen wird, die eingesetzten Nachbegünstigten und nicht die Erben des verstorbenen Begünstigten in die Erfolge ein.

Siehe auch: Begünstigte der privatnützigen Stiftung Liechtenstein

Auflösung

Die Löschung einer hinterlegten Familienstiftung in Liechtenstein kann binnen weniger Tagen, unter der Voraussetzung des Abschlusses der Liquidation, erfolgen.

Siehe auch: Familienstiftung Auflösung | Abwicklung | Löschung | Sitzverlegung Ausland

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Steuerliche Struktur der Familienstiftung

Liechtensteinische Familienstiftungen unterliegen einer jährlichen Ertragssteuer, die 12,5% des steuerpflichtigen Reinertrages, jedoch mindestens 1.800 CHF beträgt. Der Reinertrag ist um den sog. Eigenkapitalzinsabzug von 4 % auf das modifizierte Eigenkapital zu kürzen, wodurch die Bemessungsgrundlage reduziert und der effektive Steuersatz gesenkt wird. Allerdings werden Liechtensteiner Familienstiftungen, denen der Status als Privatvermögensstruktur (PVS) gemäß dem Liechtensteiner Steuergesetz vom 1. Januar 2011 zuerkannt wurde, stets mit dem Mindestsatz von 1.800 CHF besteuert.

Die Zuwidmung von Vermögen an die Familienstiftung sowie die Verteilung an die Begünstigten unterliegen in Liechtenstein keiner weiteren Besteuerung. Im Wege der liechtensteinischen Steuerreform wurde ferner die Kapital- und Coupons- teuer abgeschafft. Des Weiteren entfällt die Nachlass-, Erbanfalls- und Schenkungssteuer für natürliche Personen.

Siehe auch: Steuerrechtliche Grundlagen der liechtensteinischen privatnützigen Stiftung

Privatnützige Familienstiftung

Eine privatnützigen Familienstiftung kann in Liechtenstein als “reine“ Familienstiftung gegründet werden, um Familien- und unternehmerisches Vermögen international zu verwalten und zu bewahren, die Familie und das Vermögen dauerhaft zu schützen und insbesondere bei international verzweigten Familienstrukturen, die Vermögenszuwendungen über Landesgrenzen hinweg zu optimieren.

Siehe auch: Liechtenstein Stiftung Legaldefinition

Privatnützige Familienstiftung als Instrument der Nachlassplanung

Die Liechtensteiner privatnützige Familienstiftung kann derart ausgestaltet werden, dass die nächsten Angehörigen des Stifters nach seinem Tod zwar versorgt werden, in dem Zusammenhang jedoch bestimmte Vorgaben erfüllen müssen. Darüber hinaus liegt der Vorteil, sein Vermögen anstatt im Wege der Schenkung oder Erbschaft mittels einer Liechtensteiner Familienstiftung auf die nächste Generation zu übertragen, darin, eine Zersplitterung des Familienvermögens zu vermeiden. Diesem Ziel dienlich ist insbesondere das durch die Ergänzung des liechtensteinischen Gesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) eingeschränkte Anfechtungsrecht betreffend Vermögenszuwendungen an die liechtensteinische Familienstiftung. Die Einschränkung des Anfechtungsrechts gilt selbst bei gegebener Pflichtteilsverkürzung.

Siehe auch: Internationale Vermögensplanung mittels FL-Stiftung mit Stifter / Begünstigtem und Vermögenswerten in Deutschland

Vorteile der privatnützigen Familienstiftung

Privatnützigen Liechtensteiner Familienstiftungen unterliegen keinen externen Aufsichten und müssen nicht im Handelregister (Öffentlichkeitsregister) eingetragen werden. Es gibt darüber hinaus keine Pflicht zur Hinterlegung der Stiftungsurkunde. Vielmehr genügt eine Gründungsanzeige beim Grundbuch– und Öffentlichkeitsregisteramt. Ferner besteht keine Verpflichtung zur Offenlegung der Begünstigten gegenüber den liechtensteinischen Behörden.

Siehe auch: Vorteile des Stiftungsstandorts Liechtenstein

Exkurs: Internationale Vermögensplanung mittels FL-Stiftung mit Stifter / Begünstigtem und Vermögenswerten in Deutschland

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