Gründung eines Fonds in Liechtenstein

Mit der Umsetzung der beiden europäischen Richtlinien UCITS-IV sowie AIFM wurde die ursprüngliche liechtensteinische Regelung bezüglich der Fondsgeschäfte durch das Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlage in Wertpapieren (UCITSG) sowie das Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFMG) ersetzt.

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Die neuen Regelungen enthalten folgende Bestimmungen:

Das UCITSG regelt die Genehmigung, die Aufsicht und die Anlagetätigkeit für OGAW, die in Liechtenstein gegründet oder der Öffentlichkeit in oder von Liechtenstein aus angeboten werden und für deren Verwaltungsgesellschaften.

Das AIFMG reguliert erstmals Verwalter von alternativen Investmentfonds (AIFM), die das Portfolio- und Risikomanagement für alternative Investmentfonds (AIF) betreiben und nicht bereits im UCITSG geregelt sind. So wurden neben des EU-Passes für solche Fonds sowie deren Verwalter auch besondere Pflichten, wie die Anzeigepflicht und die Pflicht zur Einholung einer Finanzmarktaufsicht (FMA)-Lizenz für AIFM eingeführt.

Darüber hinaus lässt das AIFMG in Liechtenstein, neben den bereits im UCITSG geregelten Fondsstrukturen, die Rechtsform der Anlagekommanditgesellschaft, die ähnlich einer SICAR strukturiert ist und bei der lediglich ein Partner unbeschränkt haften muss sowie die Anlagekommanditärengesellschaft, die keine unbeschränkt haftende Partner besitzt, zu.

Im Hinblick auf das Anfangskapital sieht das AIFMG für selbstverwaltete liechtensteinische alternative Investmentfonds (AIF) eine Mindestsumme von 300.000 EUR (oder den Gegenwert in CHF) und für ein vom AIFM verwalteten liechtensteinischen AIF eine Mindestsumme von 125.000 EUR (oder den Gegenwert von CHF) vor.

Fondstypen in Liechtenstein

OGAW (UCITS)-Produkte

Liechtensteiner OGAW-Fonds enthalten neben Wertpapieren, wie Aktien oder Anleihen, auch andere Finanzprodukte, wie beispielsweise Derivate. Diese Fonds besitzen einen EU-Pass und können nach nur einer Bewilligung durch die Finanzmarktaufsicht (FMA) Lichtenstein im gesamten EWR-Raum öffentlich vertrieben werden. Zur sicheren Verwahrung sind die liechtensteinischen OGAW-Fonds an eine Verwahrstelle zu übertragen, bei der es sich entweder um eine Bank oder Wertpapierfirma oder eine andere von der Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein beaufsichtigte Person mit Wohnsitz oder eingetragenem Geschäftsitz in Liechtenstein handeln kann.

Nicht- OGAW-Produkte

Investmentunternehmen für andere Werte

Unter diesen Fondstyp fallen Liechtensteiner Investmentunternehmen, die weder Investmentunternehmen für Wertpapiere, noch Investmentunternehmen für Immobilien sind. Vielmehr handelt es sich um Anlagen, die nur beschränkt marktgängig sind, hohen Kursschwankungen unterliegen, eine begrenzte Risikoverteilung aufweisen oder deren Bewertung erschwert ist. Zulässig sind insbesondere Anlagen in Erdmetalle, Massenwaren und derivate Finanzinstrumente.

Investmentunternehmen für andere Werte mit erhöhtem Risiko

Im Vergleich zu Investmentunternehmen für andere Werte weisen diese Fonds ein erhöhtes Risikoprofil auf und erlaubt u.a. zusätzliche Kreditaufnahmen, Derivate zu Spekulationszwecken und Leerverkäufe.

Investmentunternehmen für qualifizierte Anleger

Dieser Liechtensteiner Fonds unterliegt besonderen Beschränkungen in Bezug auf die Qualifikation der Anleger. Zu den qualifizierten Anlegern zählen beispielsweise Banken, Versicherungen, Pensionskassen, Vermögensverwalter, Fonds, andere Unternehmen und Family Offices. Da bei einem qualifizierten Anleger davon ausgegangen wird, dass er sich aufgrund seiner Erfahrung, Rechtsform, Vermögens und Investitionsvolumens über spezifische Risiken im Klaren ist und nur über ein eingeschränktes Schutzbedürfnis verfügt, ist dieser Fondstyp von dem Erfordernis einer vorgängigen materiellen Bewilligung durch die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein befreit.

Investmentunternehmen für Immobilien

Mit dem Investmentunternehmen für Immobilien kann unter Wahrung des Grundsatzes der Risikoverteilung direkt oder indirekt in privat- oder gewerblich genutzte Immobilien investiert werden.

Das minimale Fondsvolumen des genannten Nicht- OGAW-Produkts beträgt 2 Millionen CHF (oder den Gegenwert in anderer Währung) und muss spätestens 6 Monate nach der Erstliberierung erreicht werden.

Fondstypen in Liechtenstein gem. UCITSG

Ein Liechtensteiner Fonds kann folgende Strukturen annehmen:

Investmentfonds (vertraglicher Anlagefonds)

Bei dem liechtensteinischen Investmentfonds, der keine Rechtspersönlichkeit aufweist, handelt es sich um eine durch einen inhaltlich identischen Fondsvertrag begründete Rechtsbeziehung mehrerer Anleger zu einer Verwaltungsgesellschaft und einer Verwahrstelle zum Zwecke der Vermögensanlage, der Verwaltung und der sicheren Verwahrung von Vermögenswerte im Namen der Anleger und in Form einer rechtlich separaten Vermögensmasse (Fonds), an der die Anleger beteiligt sind. Der Investmentfonds ist nach Zulassung durch die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein im Handelsregister (Öffentlichkeitsregister) einzutragen.

Kollektivtreuhänderschaft (Trust)

Die liechtensteinische Kollektivtreuhänderschaft (Trust) verfügt ebenfalls über keine Rechtspersönlichkeit und stellt das Eingehen einer inhaltlich identischen Treuhänderschaft mit einer unbestimmter Anzahl von Anlegern (Treuhandvertrag), um Vermögenswerte im Namen der Anleger anzulegen und zu verwalten. Die einzelnen Anleger haften jedoch nur bis zur Höhe des jeweiligen Anlagebetrages persönlich. Kollektivtreuhänderschaften (Trust) sind nach der Zulassung durch die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein im Handelsregister (Öffentlichkeitsregister) einzutragen.

Investmentgesellschaft

Eine liechtensteinische Investmentgesellschaft, deren einziger Zweck die Vermögensanlage und Verwaltung im Namen der Anleger ist, kann in der Form einer Aktiengesellschaft (AG), einer Europäischen Gesellschaft (SE) oder einer Anstalt gegründet werden und als Anlagegesellschaft mit variablem (SICAV) oder mit festem (SICAF) Kapital ausgestattet sein. Dabei kann die liechtensteinische Investmentgesellschaft entweder durch ihre eigenen Organe selbstverwaltet oder durch eine externe Verwaltungsstelle fremdverwaltet werden. Eine liechtensteinische Investmentgesellschaft entsteht im Gegensatz zum Investmentfonds und der Kollektivtreuhänderschaft (Trust) erst mit dem Eintrag im Handelsregister.

Mit Ausnahme der selbstverwalteten Investmentgesellschaft, bedürfen Liechtensteiner Fondsstrukturen einer Verwaltungsgesellschaft, die über eine eigene Zulassung durch die Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein verfügen muss.

Vorteile des Fondplatzes Liechtenstein

Ertragssteuer

Investmentunternehmen, deren Sitz oder Ort der tatsächlichen Verwaltung sich in Liechtenstein befindet, sind mit ihrem gesamten Unternehmenseinkommen in Liechtenstein unbeschränkt steuerpflichtig und unterliegen einer Ertragssteuer von 12,5% des steuerbaren Reinertrags, der um den sog. Eigenkapitalzinsabzug von gegenwärtig 4 % zu kürzen ist. Der Mindestsatz liegt dabei bei 1.800 CHF. Darüber hinaus können sich liechtensteinische juristische Personen, die lediglich Fondsanteile halten, auf die steuerliche Privilegierungen in Form der Qualifizierung als Privatvermögensstruktur (PVS) berufen. Die PVS unterliegen ausschließlich einer Mindestertragssteuer von 1.800 CHF.

Emissionsabgabe und Gründungsabgabe

Beim Investmentfonds (vertraglicher Anlagefonds) löst die Begründung von Anteilen am verwalteten Vermögen weder eine Emissions- noch eine Gründungsabgabe aus. Ebenfalls unterliegen die Anteile am Grundkapital und die Anteile am verwalteten Vermögen einer Anlagegesellschaft mit veritablem Kapital weder der Emissions- noch der Gründungsabgabe.

Die Anlagegesellschaft mit festem Kapital unterliegt dagegen im Falle der Ausgabe bzw. der Erhöhung des Nennwertes von Anteilen einer Emissionsabgabe von 1 %, sofern die Gegenleistung 1 Mio. CHF überschreitet.

Umsatzabgabe

Die entgeltliche Übertragung von Eigentum an Anteilen am verwalteten Vermögen unterliegt der liechtensteinischen Umsatzabgabe, sofern eine Partei oder ein Vermittler inländischer Effekthändler ist. Rücknahme und Ausgabe von liechtensteinischen Fondsanteilen ist von der Umsatzabgabe ausgenommen.

Steuerbefreiung

Das verwaltete Fondsvermögen ist in Liechtenstein von der Steuer befreit. Ebenso unterliegen reine Beteiligungserlöse keiner Besteuerung in Liechtenstein. Darüber hinaus wurden die Kapitalsteuer, der Ausschüttungszuschlag im Rahmen der Ertragssteuer sowie die Couponsteuer abgeschafft. Für die bis zum 31. Dezember 2010 vorhandenen Altreserven gilt diese Couponsteuerbefreiung nicht, sodass Ausschüttungen dieser Altreserven in den Jahren 2011 und 2012 mit einem niedrigeren Steuersatz von 2% und in den weiteren Jahren mit 4% besteuert. Zahlungen aus den Fonds unterliegen ferner keiner Mehrwertsteuer.

Einfacher Zugang zu Europäischen Märkten

Die Mitgliedschaft im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen sowohl liechtensteinischen Fondsverwaltungsgesellschaften als auch den UCITS-und AIF-konformen Investmentfonds einen einfachen und diskriminierungsfreien Zugang zum europäischen Markt.

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