Gründung einer Handelsgesellschaft in Liechtenstein

Eine liechtensteinische Handelsgesellschaft dient der Ausübung gewerblicher Tätigkeiten und kann als juristische Person oder als Personengesellschaft gegründet werden. Eine Tätigkeit ist gewerblich, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Zu den juristischen Personen in Liechtenstein (Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit) zählen Körperschaften privaten Rechts, wie die Aktiengesellschaft (AG) und Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sowie die Anstalt, die Stiftung und das Treuunternehmen (Trust reg.). Liechtensteiner Personengesellschaften (Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit) sind u.a. die Kommandit- und Kollektivgesellschaft.

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie uns telefonisch oder per E-Mail oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Gründung

Die Handelsgesellschaft bedarf zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten in Liechtenstein einer Gewerbebewilligung, die beim Amt für Volkswirtschaft zu beantragen ist. Von diesem Bewilligungserfordernis befreit sind indes Berufsgruppen wie Rechtsanwälte, Ärzte, andere Gesundheitsberufe, Vermögensverwalter, Treuhänder, Architekten und Ingenieure, da diese eine spezialgesetzliche Bewilligung benötigen.

Sofern es sich bei der Liechtensteiner Handelsgesellschaft nur um eine Sitzgesellschaft handelt, mithin um eine Gesellschaft, die zwar ihren Sitz in Liechtenstein hat, jedoch im Inland selbst keine gewerbliche Tätigkeit ausübt, ist eine solche Gewerbebewilligung nicht erforderlich.

Die einzelnen Vorraussetzungen für die Gründung einer Liechtensteiner Handelsgesellschaft richten sich nach der jeweiligen Rechtsform.

Steuerliche Vorteile der Handelsgesellschaft in Liechtenstein

Ertragssteuer

Alle aktiven Einnahmen einer Liechtensteiner Handelsgesellschaft unterliegen der jährlichen Ertragssteuer von 12,5 % und in diesem Rahmen einem Mindestsatz von 1.200 CHF. Der steuerbare Reinertrag der Handelsgesellschaft wird um ausländische Betriebsstättenergebnisse, Miet- und Pachtverträge ausländischer Grundvermögen, Dividenden, Kapitalgewinne und um den sog. Eigenkapitalzinsabzug von gegenwärtig 4 % gekürzt.

Privilegierte Besteuerung von Privatvermögensstrukturen (PVS)

Liechtensteinische Handelsgesellschaften, die sich als eine sog. Privatvermögensstruktur (PVS) i.S.d. liechtensteinischen Steuergesetzes vom 1. Januar 2011 qualifizieren, unterliegen stets nur der Mindestertragsbesteuerung von 1.200 CHF. Diese Privilegierung gilt für juristische Personen, deren einziger Zweck in der Vermögensverwaltung liegt und die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben.

Steuerbefreiungen

Im Wege der Steuerreform in Liechtenstein erfolgte die Abschaffung der Kapitalsteuer, des Ausschüttungszuschlages im Rahmen der Ertragssteuer sowie der Couponsteuer. Für die bis zum 31. Dezember 2010 vorhandenen Altreserven gilt die Befreiung von der Couponsteuer jedoch nicht, sodass Ausschüttungen dieser Altreserven in den Jahren 2011 und 2012 mit einem niedrigeren Steuersatz von 2 % und in den weiteren Jahren mit 4 % besteuert werden.

Darüber hinaus sind Einkünfte aus immateriellen Wirtschaftsgütern, die ab dem 1. Januar 2011 geschaffen oder erworben worden sind, in Liechtenstein zu 80 % von der Steuer befreit, wodurch ein effektiver Steuersatz von 2,5 % gegeben ist.

Verlustvortrag und Gruppenbesteuerung

In Liechtenstein wurde im Wege der Steuerreform die Möglichkeit des zeitlich unbeschränkten Verlustvortrages eingeführt. Darüber hinaus können Gewinne und Verluste von Gruppengesellschaften in Liechtenstein gegeneinander aufgerechnet werden, vorausgesetzt, dass die antragsstellende juristische Person unbeschränkt steuerpflichtig ist und eine Mehrheitsbeteiligung an in– oder ausländischen juristischen Personen hat. Beschränkt steuerpflichtigen juristischen Personen ist dies im Falle des Bestehens einer Liechtensteiner Zweigniederlassung möglich, der die Beteiligungen zugerechnet werden können.

Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer beträgt in Liechtenstein auf Warenlieferungen und Dienstleistungen 8,0%. Auf gewisse Artikel des täglichen Bedarfs kommt jedoch ein reduzierter Mehrwertsteuersatz von 3,8 % bzw. 2,5 % zur Anwendung.

    Kontaktformular für unverbindliche Mandatsanfragen

    Schreiben Sie uns eine Nachricht, wir rufen Sie gerne zurück.








    Ich bin damit einverstanden, dass meine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme genutzt werden darf. Weitere Informationen entnehmen Sie der Datenschutzerklärung.