Gründung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft in Liechtenstein

Bei der Liechtensteiner Vermögensverwaltungsgesellschaft handelt es sich um eine juristische Person oder Personengesellschaft, die u.a. folgende Dienstleistungen anbieten kann: Portfolioverwaltung, Anlageberatung, Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben sowie Wertpapier- und Finanzanalyse.

Im Rahmen der Leistungserbringung hat die Liechtensteiner Vermögensverwaltungsgesellschaft die gesetzlich geregelten Wohlverhaltensregeln sowie Sorgfalts- und Treuepflichten zu beachten und ihre Kunden zur Bestimmung des Schutzniveaus in die Kategorien nichtprofessionelle-, professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien einzuordnen. Den höchsten Schutz genießen nichtprofessionelle Kunden.

Die liechtensteinische Vermögensverwaltungsgesellschaft unterliegt der Finanzmarktaufsicht (FMA) in Liechtenstein. Soweit keine Dienste für Dritte erbracht werden, sondern nur Eigenvermögen verwaltet wird, kann in Liechtenstein jede andere Gesellschaftsform verwandt werden. Private Vermögensverwaltungen unterliegen nicht der Finanzmarktaufsicht.

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Gründung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft

Die Liechtensteiner Vermögensverwaltungsgesellschaft kann als Körperschaft des privaten Rechts (Aktiengesellschaft, Treuunternehmen), als Anstalt oder Stiftung sowie als Kommandit- oder Kollektivgesellschaft gegründet werden. Natürliche Personen dürfen dagegen keine Vermögensverwaltung durchführen. Die einzelnen Gründungsvoraussetzungen richten sich nach der entsprechenden Rechtsform.

Eine Gesellschaft bedarf zur Zulassung als liechtensteinische Vermögensverwaltungsgesellschaft der Bewilligung der Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein, die unter folgenden Voraussetzungen erteilt wird:

Die Gesellschaft muss ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in Liechtenstein haben und über eine Betriebsstätte verfügen. Darüber hinaus muss die Gesellschaft ein Eigenkapital von mindestens 100.000 CHF nachweisen.

In organisatorischer Hinsicht benötigt die Gesellschaft mindestens einen Geschäftsführer mit Wohnsitz in Liechtenstein. Auch hat die Gesellschaft zwingend eine externe Revisionsstelle zu bestellen, welche jährlich die Geschäftstätigkeit der Vermögensverwaltungsgesellschaft prüft.

Nach der Bewilligungserteilung untersteht eine liechtensteinische Vermögensverwaltungsgesellschaft der Finanzmarktaufsicht (FMA) Liechtenstein.

Die liechtensteinische Vermögensverwaltungsgesellschaft kann im gesamten EWR/ EU-Raum ihre Dienstleistungen anbieten.

Steuerliche Vorteile der Vermögensverwaltungsgesellschaft

Privilegierte Besteuerung von Privatvermögensstrukturen (PVS)

Grundsätzlich unterliegen aktiven Einnahmen einer Liechtensteiner Gesellschaft der Ertragssteuer in Höhe von 12,5 % des steuerbaren Reinertrags.

Allerdings werden Liechtensteinische Vermögensverwaltungsgesellschaften nur mit der Mindestsatz von 1.200 CHF jährlich besteuert, da sie sich als Privatvermögensstruktur (PVS) i.S.d. liechtensteinischen Steuergesetzes vom 1. Januar 2011 qualifizieren. Bei der PVS handelt es sich um eine juristische Person, deren einziger Zweck in der Vermögensverwaltung liegt und die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Erlaubt ist somit lediglich das Erwerben, Besitzen, Verwalten und Veräußern von Vermögen. Eine PVS darf nur dann Beteiligungen halten, wenn sie keinen tatsächlichen Einfluss auf die Verwaltung der Tochtergesellschaft ausübt. Bei dem Eigentümer einer PVS-Gesellschaft muss es sich darüber hinaus entweder um eine natürliche Person, eine Gesellschaft mit PVS-Steuerstatus oder eine auf Rechnung dieser beiden Personengruppen zwischengeschaltete Person handeln.

Privilegierte Besteuerung von Holdinggesellschaften

Das neue Liechtensteiner Steuergesetz regelt eine vollständige Befreiung von reinen Beteiligungserlösen, unabhängig von der Höhe und Haltedauer der Beteiligung. Damit sind Dividenden und Kapitalgewinnen aus dem Verkauf von Beteiligungen an in- oder ausländische juristische Personen in Liechtenstein steuerbefreit.

Steuerbefreiungen

Im Wege der Steuerreform in Liechtenstein erfolgte ferner die Abschaffung der Kapitalsteuer, des Ausschüttungszuschlages im Rahmen der Ertragssteuer sowie der Couponsteuer. Für die bis zum 31. Dezember 2010 vorhandenen Altreserven gilt die Couponsteuerbefreiung nicht, sodass Ausschüttungen dieser Altreserven in den Jahren 2011 und 2012 mit einem niedrigeren Steuersatz von 2 % und in den weiteren Jahren mit 4 % besteuert werden.

Darüber hinaus sind Einkünfte aus immateriellen Wirtschaftsgütern, die ab dem 1. Januar 2011 geschaffen oder erworben worden sind, in Liechtenstein zu 80 % von der Steuer befreit, wodurch ein effektiver Steuersatz von 2,5 % gegeben ist.

Verlustvortrag und Gruppenbesteuerung

In Liechtenstein besteht die Möglichkeit des zeitlich unbeschränkten Verlustvortrages. Im Hinblick darauf können auch Gewinne und Verluste von Gruppengesellschaften in Liechtenstein gegeneinander aufgerechnet werden. Dafür muss die antragsstellende juristische Person unbeschränkt steuerpflichtig ist, mithin ihren Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung in Liechtenstein hat und eine Mehrheitsbeteiligung an in– oder ausländischen juristischen Personen halten. Beschränkt steuerpflichtige juristische Personen bedürfen dagegen einer Zweigniederlassung in Liechtenstein, der die Beteiligungen zugerechnet werden können.

Siehe auch: PVS Privatvermögensstruktur

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