Gründung einer gemeinnützigen Stiftung in Liechtenstein

Die gemeinnützige Stiftung in Liechtenstein dient ganz oder überwiegend gemeinnützigen Zwecken. Sie kann unter Lebenden oder auf das Ableben des Stifters hin durch letztwillige Verfügung oder durch Erbvertrag errichtet werden.

Die zivilrechtliche Grundstruktur entspricht im Wesentlichen der einer privatnützigen Familienstiftung (siehe „Gründung einer privatnützigen Familienstiftung“) mit folgenden Besonderheiten:

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Handelsregister

Gemeinnützige Stiftungen müssen zwingend im Handelsregister eingetragen werden und erlangen erst durch die Eintragung das Recht der Persönlichkeit.

Stiftungszweck der Gemeinnützigen Stiftung

Der Zweck der Gemeinnützigen Stiftung muss ganz oder überwiegend gemeinnützig und nach außen gerichtet sein. Das heißt, sie muss uneigennützig im Allgemeininteresse liegende Zwecke verfolgen und auf das Gemeinwohl ausgerichtet sein. Als Förderung der Allgemeinheit werden Tätigkeiten anerkannt, die dem Gemeinwohl aus karitativem, religiösem, humanitärem, wissenschaftlichem, kulturellem, sittlichem, sozialem, sportlichem oder ökologischem Gebiet nützen.

Auch politische und kirchliche Zwecke können grundsätzlich unter den Gemeinnützigkeitsbegriff fallen. Die gemeinnützige Tätigkeit kann auch international erfolgen.

Reine Selbstzweckstiftungen oder Familienstiftungen sind nicht erlaubt. Zulässig sind gemischt Gemeinnützige Stiftungen. Unschädlich ist, wenn durch die Tätigkeit nur ein bestimmter Personenkreis gefördert wird.

Ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe darf betrieben werden, wenn es der Erreichung des Gemeinnützigen Zwecks unmittelbar dient oder aufgrund einer spezialgesetzlichen Grundlage zulässig ist. Die Anlage und Verwaltung von Vermögen und das Halten von Beteiligungen oder anderen Rechten gelten dabei grundsätzlich nicht als nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe.

Stiftungsvermögen

Das Mindestkapital beträgt CHF 30‘000. Nachstiftungen und Zustiftungen sind beliebig möglich. Die Stiftung kann als Ertragsstiftung oder Verbrauchsstiftung geführt werden, es besteht keine Kapitalerhaltungspflicht.

Stiftungsaufsichtsbehörde (STIFA)

Gemeinnützige Stiftungen stehen unter der Aufsicht der beim Amt für Justiz angesiedelten Stiftungsaufsichtsbehörde.

Als Aufsichtsbehörde hat sie Parteifunktion. Sie überwacht unter Zugrundelegung des Revisionsberichts, dass das Stiftungsvermögen zweckgemäß verwaltet und verwendet wird. Der STIFA obliegt eine reine Legalitätskontrolle und keine Opportunitätskontrolle.

Revisionsstelle

Gemeinnützige Stiftungen müssen sich einer Revisionsstelle unterstellen. Diese wird vom fürstlichen Landgericht bestellt, in der Regel nach Präferenz des Stiftungsrats. Die Revisionsstelle hat Organfunktion in der Gemeinnützigen Stiftung.

Auf Antrag der Stiftung kann unter bestimmten Voraussetzungen die Stiftungsaufsichtsbehörde auch von der Revisionsstellenpflicht befreien.

Die Revisionsstelle muss einmal jährlich prüfen, ob das Stiftungsvermögen dem Stiftungszweck entsprechend verwaltet und verwendet wird. Die Revisionsstelle hat darüber einen Bericht zu fertigen und dem Stiftungsrat und der Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen.

Landgericht als Aufsichtsgericht

Neben der Revisionsstelle und der Stiftungsaufsichtsbehörde gehört das Aufsichtsgericht als drittes Element zur „Foundation Governance“ in Liechtenstein.

Da Gemeinnützige Stiftungen die Förderung der Allgemeinheit als Zweck haben, übernehmen sie staatsnahe Aufgaben, woraus sich die Notwendigkeit staatlicher Kontrolle ergibt.

Das Landgericht gewährleistet die nötige Neutralität und Unabhängigkeit in der Stiftungsaufsicht.

Die Stiftungsaufsichtsbehörde kann z.B. die Abberufung von Stiftungsorganen, die Durchführung von Sonderprüfungen oder die Aufhebung von Beschlüssen nur über das Landgericht durchsetzen.

Sorgfaltspflichtengesetz

Die Gemeinnützigen Stiftungen unterliegen keiner direkten Aufsicht im Bereich der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.

Rechnungslegungs- und Buchführungsvorschriften

Für Gemeinnützige Stiftungen besteht in Liechtensteingrundsätzlich keine Buchführungspflicht. Ausgenommen ist der Fall, dass ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben wird.

Der Stiftungsrat der Gemeinnützigen Stiftung muss aber mindestens den Vermögensverhältnisses angemessene Aufzeichnungen führen und Belege aufbewahren, aus denen der Geschäftsverlauf und die Entwicklung des Stiftungsvermögens nachvollzogen werden kann. Darüber hinaus muss der Stiftungsrat ein Vermögensverzeichnis führen.

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Voraussetzungen der Steuerbefreiung einer liechtensteinischen gemeinnützigen Stiftung

Gemeinnützige Stiftungen sind in Liechtenstein von der Steuerpflicht (Ertragssteuer, Grundstücksgewinnsteuer, Gründungsabgabe, Widmungssteuer, Mindestertragssteuer) befreit, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind (kumulativ):

Statuten im Handelsregister

In den Stiftungsstatuten muss die ausschließliche und unwiderrufliche gemeinnützige Zweckverfolgung festgehalten sein.

Die Gemeinnützige Stiftung muss im Handelsregister in Liechtenstein eingetragen sein.

Stiftungszweck Gemeinnützigkeit

Der Stiftungszweck muss in der Förderung der Allgemeinheit liegen und die Tätigkeit uneigennützig erbracht werden. (siehe oben)

Ausschließlichkeit und Unwiderruflichkeit

Die Stiftungstätigkeit muss ausschließlich gemeinnützig sein und die gewidmeten Stiftungsmittel müssen unwiderruflich steuerbefreiten Zwecken verhaftet bleiben. Ein Vermögensrückfall an den Stifter oder an nicht gemeinnützige Dritte ist unzulässig. Bei Stiftungsauflösung muss das Restvermögen der statuarisch festgelegten Zweckbestimmung zugeführt werden.

Aktive Stiftungstätigkeit

Die einer Gemeinnützigen Stiftung zur Verfügung stehenden Stiftungsmittel müssen tatsächlich für die Erreichung des Stiftungszwecks eingesetzt werden. Die bloße Widmung zugunsten eines steuerlich privilegierten Zwecks genügt nicht.

Keine Erwerbstätigkeit

Die Stiftung darf grundsätzlich keine Erwerbszwecke verfolgen. Eine Steuerbefreiung wird jedoch auch gewährt, wenn die Gemeinnützige Stiftung im Jahr Einnahmen aus von ihr unterhaltenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben in Höhe von insgesamt CHF 300‘000 erzielt und die Einnahmen gemeinnützig verwendet.

Bei Überschreitung dieser Betragsgrenze sind die gesamten Einnahmen abzüglich der entsprechenden Aufwendungen, also der Reingewinn aus der wirtschaftlichen Tätigkeit, steuerpflichtig zu einem Steuersatz in Höhe von 12,5%.

Steuerbefreiung bei zweckbezogener Stiftungs-Investitionstätigkeit

Folgende Investitionen einer Gemeinnützigen Stiftung stehen einer Steuerbefreiung nicht entgegen:

  • Impact Investing: Hier soll die Investition einen positiven Effekt im Sinne des Zwecks der gemeinnützigen Institution erzielen und gleichzeitig eine angemessene Rendite abwerfen.
  • Venture Philanthropy: Die Finanzierung von (Sozial-) Unternehmen durch Eigen- oder Fremdkapital, etwa durch Darlehen, Wechseldarlehen oder Beteiligungen.
    Das Ziel ist dabei, dort zu investieren, wo sich angesichts hoher Risiken und fehlender Rentabilitätsaussichten keine privaten Investoren gewinnen lassen meist aufgrund fehl denen Marktes. Die Förderung steht dabei vor Renditen.
    Die Investitionen sind nur im Rahmen der eigentlichen Fördertätigkeit zugelassen. Zudem müssen zurückgeflossene Mittel wiederum für den gemeinnützigen Zweck verwendet werden.

Kosten

Die Kosten der Stiftungsverwaltung und Vermögensverwaltung müssen sich im angemessenen Rahmen halten.

Antrag auf Steuerbefreiung

Der Antrag auf Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit ist bei der Steuerverwaltung Liechtenstein zu stellen.

Die Steuerverwaltung prüft, ob die Stiftung die vorstehenden Kriterien erfüllt und erteilt die Steuerbefreiung gegebenenfalls ab Gründungszeitpunkt.

Zur Kontrolle sind die Stiftungen verpflichtet, regelmäßig Berichte bzw. Bestätigungen der Revisionsstelle bei der Steuerverwaltung einzureichen. Bei nicht gemeinnütziger Mittelverwendung wird die Steuerbefreiung widerrufen.

Mehrwertsteuer

Gemeinnützige Stiftungen welche weniger als CHF 150‘000 Umsatz erzielen, sind von der Mehrwertsteuer befreit, sofern sie nicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichten.

Auflösung der Gemeinnützigen Stiftung

Wird die Gemeinnützige Stiftung aufgelöst, muss das Restvermögen dem Gemeinnützigen Zweck zugeführt werden. Das Vermögen darf nicht an den Stifter zurückfallen.

Vorteile einer Gemeinnützigen Stiftung nach Liechtensteinischem Recht

  1. Liechtenstein bietet einen äußerst liberalen Rechtsrahmen im Stiftungsrecht. Dem Stifter stehen eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten offen.
  2. Zur Errichtung der Stiftung genügt eine Vermögenswidmung in Höhe von lediglich CHF 30‘000. Der Stifter kann sich statuarisch weitere Zuwendungen von sich oder einem Dritten (z.B. Spender) vorbehalten.
  3. Der Stifter kann sich statuarisch ein Widerrufsrecht der Stiftungserrichtung einrichten lassen, oder Statutenänderungen vorbehalten. Erst bei Wegfall dieser vorbehaltenen Rechte (z.B. bei Tod des Stifters wird das Stiftungsvermögen der Gemeinnützigen Stiftung verbindlich festgelegtes, rechtlich verselbstständigtes Zweckvermögen.
  4. Der Stifter hat die Möglichkeit, statuarisch festzulegen, dass eine privatnützig errichtete Familienstiftung bei Eintritt einer Bedingung in eine Gemeinnützige Stiftung umgewandelt wird.
  5. Der Stifter kann bestimmen, dass ausschließlich nur an Ermessensbegünstigte Vermögensausschüttungen erfolgen. Ermessensbegünstigte haben ohne Beschlussfassung des Stiftungsrats keinen Rechtsanspruch auf eine Vermögensausschüttung (Pfändungsschutz).
  6. Durch drei, voneinander unabhängigen, gesetzliche Maßnahmen wird gewährleistet, dass das Vermögen von Gemeinnützigen Stiftungen zweckentsprechend verwendet wird. (Revisionsstelle, staatliche Stiftungsaufsichtsbehörde, fürstliches Landgericht)
  7. Der Stifter kann darüber hinaus ein eigenes Stiftungsorgan einsetzen zur Überwachung der Stiftungsverwaltung und Wahrung des Stiftungszwecks und zur Festlegung, an welchen Ermessensbegünstigten Ausschüttungen vorgenommen werden.
  8. Unter bestimmten Bedingungen kann die Gemeinnützige Stiftung steuerbefreit Investitionen tätigen, Darlehen vergeben und Beteiligungen eingehen.
  9. Der Stifter ist in den Möglichkeiten zur Mittelzuwendung oder Mittelausschüttung nicht auf das Land beschränkt, das die Steuerbefreiung gewährt.
  10. Das liechtensteinische Stiftungsrecht lässt neben Gemeinnützigen und privatnützigen auch Gemischte Familienstiftungen zu.
  11. Die Gemeinnützige Stiftung kann in Liechtenstein auch in der Organisationsform einer segmentierten Stiftung PCC errichtet werden. Die PCC ist ein interessantes Instrument zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands und zur Haftungsbeschränkung.

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Die Gemischt Gemeinnützige Stiftung in Liechtenstein

Das liechtensteinische Stiftungsrecht lässt ausdrücklich gemischte Familienstiftungen zu. Dies sind Stiftungen, die überwiegend den Zweck einer reinen Familienstiftung verfolgen, ergänzend aber auch gemeinnützigen oder anderen privatnützigen Zwecken dienen. Diese Stiftungen fallen insgesamt unter das Regime der privatnützigen Stiftungen und unterliegen insgesamt der Besteuerung.

Möglich sind auch überwiegend gemeinnützig ausgerichtete Stiftungen, die ergänzend auch privatnützigen Zwecken dienen. Diese Stiftungen fallen unter das Regime der Gemeinnützigen Stiftungen, sind insgesamt aber nicht steuerbefreit, unterstehen jedoch der Stiftungsaufsicht. Entscheidend für die Qualifizierung ist alleine der Stifterwille, der in den Statuten zum Ausdruck kommt. Das tatsächliche handeln der Stiftungsorgane ist insoweit nicht relevant. Im Zweifel gilt die Stiftung als gemeinnützig.

Die Gemeinnützige liechtensteinische Stiftung aus Deutscher, Schweizer und Österreichischer Sicht

Der Stiftungsstandort Liechtenstein erzielt das höchste Ranking in Bezug auf einen liberalen Rechtsrahmen und liberale Governance. Deutschland liegt auf dem letzten Platz aus allen Bewertungsgesichtspunkten. Hier liegt ein großes Potential für den Stiftungsstandort Liechtenstein.

Unter EU/EWR-Mitgliedsstaaten gelten die Regelungen zur Kapitalverkehrsfreiheit. Danach darf eine Vermögenswidmung oder Spende an eine ausländische Gemeinnützige Stiftung nicht anders steuerlich behandelt werden, als eine Widmung oder Spende an eine inländische Stiftung.

Danach muss eine Gemeinnützige Liechtensteinische Stiftung den im Ausland geltenden Gemeinnützigkeitsbegriff erfüllen. Ausschüttungen und Zuwendungen unterliegen damit den nationalen Besteuerungsregeln.

Liechtenstein hat mit einigen Drittstaaten sogenannte Gegenseitigkeitserklärungen betreffend einer Steuerbefreiung getroffen. Derartige Abkommen haben Vorrang.

Aus deutscher Sicht, stehen der Errichtung einer liechtensteinischen Stiftung in der Regel keine zivilrechtlichen Hindernisse entgegen.
Das deutsche Ertragssteuerrecht hält umfangreiche Abzugsmöglichkeiten für Spenden an gemeinnützige Einrichtungen – u.a. Stiftungen – vor. Geleistete Spenden können etwa im Umfang von bis zu 20% des Steuerpflichtigen Einkommens steuermindernd abgesetzt werden, wobei das verbleibende Spendenvolumen grundsätzlich zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden kann. Spenden in den zu erhaltenden Vermögensstock einer Stiftung können überdies mit bis zu 1 Mio. Euro, bei zusammenveranlagten Ehegatten sogar mit bis zu 2 Mio. Euro, im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren abgezogen werden.

Österreichische Stifter können eine liechtensteinische Stiftung errichten, müssen aber die Vorgaben an die Gemeinnützigkeit nach österreichischem Abgabenrecht beachten. Bereits aus der Stiftungserklärung muss hervorgehen, dass die Stiftung ausschließlich gemeinnützige Zwecke, ohne Gewinnstreben verfolgt. Sodann muss die Stiftung auch tatsächlich gemeinnützig und ohne Gewinnstreben agieren.
Ist die liechtensteinische Stiftung vom Österreichischen Finanzamt als gemeinnütziger, begünstigter Spendenempfänger anerkannt, sind Spenden in Höhe von 10% der Gesamteinkünfte absetzbar.

Die Errichtung einer liechtensteinischen Stiftung ist auch schweizer Stiftern möglich. Damit Spenden und Zuwendung an die Stiftung steuerlich abzugsfähig sind, muss die liechtensteinische Stiftung in der Schweiz eine als gemeinnützig anerkannte und somit steuerbefreite Zweigniederlassung oder schweizerische Tochterstiftung betreiben. Diese muss ihrerseits die Anforderungen an die schweizer Gemeinnützigkeit erfüllen.

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