Gründung einer Treuhänderschaft (Trust) in Liechtenstein

Juristische Struktur der Treuhänderschaft (Trust)

Bei der Treuhänderschaft (Trust) in Liechtenstein, die der anglo-sächsischen Rechtsordnung entstammt, handelt es sich nicht um eine juristische Person, sondern vielmehr um ein Rechtsverhältnis vertraglicher Natur. Im Rahmen der Treuhänderschaft überträgt der Treugeber (Settlor) auf den Treuhänder (Trustee oder Salmann) bewegliches oder unbewegliches Vermögen oder ein Recht mit der Verpflichtung, das Treugut mit Wirkung gegenüber Dritten im eigenen Namen als selbständiger Rechtsträger zugunsten eines oder mehrerer Begünstigten zu halten und zu verwenden.

Die liechtensteinische Treuhänderschaft (Trust) kann sowohl wirtschaftliche als auch ideelle Ziele verfolgen, solange diese nicht widerrechtlich oder unsittlich sind.

Die liechtensteinische Treuhänderschaft (Trust) eignet sich wie die liechtensteinische Stiftung sowohl zur langfristigen Sicherung eines Vermögens bzw. Familienvermögens als auch zur Nachlassplanung, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der individuellen Gestaltungsmöglichkeit.

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Gründung

Die Liechtensteiner Treuhänderschaft (Trust) entsteht durch eine schriftliche Vereinbarung (Treuhandurkunde bzw. Trusturkunde) zwischen Treugeber und Treuhänder oder durch eine einseitige Treuhanderklärung und deren Annahme. In einer Treuhandurkunde werden die Beziehungen zwischen dem Treugeber, dem Treuhänder und dem Begünstigten geregelt. Sie kann insbesondere Bestimmungen zum Schutz der Begünstigtenrechte enthalten.

Die liechtensteinische Treuhänderschaft (Trust) kann entweder beim Handelsregister (Öffentlichkeitsregister) eingetragen oder beim Landgericht hinterlegt werden. Sie entsteht jedoch bereits mit der Unterzeichnung der Treuhandurkunde.

Mindesttreugut

Für die liechtensteinische Treuhänderschaft (Trust) ist kein Mindesttreugut (Vermögenszuwendung) vorgeschrieben.

Organisation

Treugeber (Settlor)

Der Treugeber stellt im Rahmen der Treuhänderschaft (Trust) ein Vermögen zur Verfügung. Ihm stehen analog dem Trust der englischen Rechtsordnung nach der Gründung grundsätzlich keine Verwaltungs- oder Kontrollrechte zu. Mithin kann der Treugeber einer liechtensteinischen Treuhänderschaft (Trust) nur solche Rechte ausüben, die in der Treuhandurkunde ausdrücklich fixiert worden sind.

Treuhänder (Trustee)

Die Verwaltung der liechtensteinischen Treuhänderschaft (Trust) obliegt den Treuhändern (Trustee), die dazu verpflichtet sind, über ihre Tätigkeit umfassend Rechenschaft abzulegen. Dabei muss das Treugut einer liechtensteinischen Treuhänderschaft von dem Vermögen des Treuhänders getrennt gehalten werden. Geht das Treuhandvermögen unter oder kommt es dem Treuhänder abhanden, kann der Begünstigte unter Umständen die Rückgabe entsprechender Vermögenswerte verlangen.

Revisionsstelle

Zur Einhaltung der in der Treuhandurkunde der liechtensteinischen Treuhänderschaft (Trust) niedergeschriebenen Verpflichtungen, kann eine Revisionsstelle bestellt werden.

Begünstigte

Der Gründer einer liechtensteinischen Treuhänderschaft (Trust) setzt eine Person, bei der es sich sowohl um den Gründer selbst als auch um jede andere natürliche oder juristische Person handeln kann, als aus dem Treugut Begünstigten ein. Der Eintritt der Begünstigung kann indes zum beliebigen Zeitpunkt vereinbart werden, genauso wie eine Beschränkung der Begünstigtenrechte. Den Begünstigten einer liechtensteinischen Treuhänderschaft (Trust) steht ferner nur eine passive Kontrollfunktion zu.

Liquidation

Die Liquidation einer Liechtensteiner Treuhänderschaft (Trus) kann jederzeit ohne Einhaltung einer besonderen Frist erfolgen.

Steuerliche Struktur der Treuhänderschaft (Trust)

Das Vermögen der liechtensteinischen Treuhänderschaft (Trust) unterliegt lediglich der Mindestertragsbesteuerung von 1.200 CHF.

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