Gründung einer Zweigniederlassung in Liechtenstein

Die Gründung einer selbständigen Zweigniederlassung in Liechtenstein ist sinnvoll zur Ausgliederung von Geschäftsbereichen, Vorbereitung von Unternehmenstransaktionen wegen der Vorteile rechtlicher Ausgestaltungen, wegen der steuerlichen Rahmenbedingungen und Möglichkeiten zur Steueroptimierung.

Die Zweigniederlassung kann nicht selbst Träger von Rechten und Pflichten sein, sie ist abhängig vom Mutterunternehmen. Sie kann als eigenständiger Betrieb geführt werden und wirtschaftlich und geschäftlich selbständig auftreten. Sie untersteht dem liechtensteinischen Recht und wird wie eine liechtensteinische Gesellschaft behandelt. Sie ist aber kein liechtensteinisches Unternehmen.

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Juristische Aspekte

Zweigniederlassungen können in Liechtenstein gegründet werden von ausländischen Kapitalgesellschaften. Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich. Notwendig sind jedoch eine Gewerbebewilligung und eine Eintragung im Handelsregister. Die Firmenbezeichnung muss den Namen und Ort der Hauptniederlassung sowie den Ort der Zweigniederlassung enthalten.

Unsere Leistungen:

Back-Office, Gewerbeanmeldung, Handels­register­anmeldung, Geschäftsführung, Tax Accounting

Abgrenzung zum Tochterunternehmen und Betriebsstätte.

Mit der Gründung einer echten Tochtergesellschaft entsteht ein rechtlich eigenständiges Unternehmen, das unabhängig von seinem Mutterunternehmen agiert.

Zur Ausübung eines Gewerbes ist in Liechtenstein zumindest die Existenz einer Betriebsstätte erforderlich. Die damit zusammenhängenden steuerrechtlichen Probleme sind schwierig und in der Regel beratungsbedürftig.

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