Abwicklung von Erbschaft in Frankreich
12.06.2025 | Artikel als PDF herunterladenDie grenzüberschreitende Abwicklung eines Erbes in Frankreich ist für viele Erben eine Herausforderung. Denn insbesondere bei Grundstücken in Frankreich und bei der Erbschaftssteuer folgt die Nachlassabwicklung anderen Regeln und Verfahren als hierzulande. Wir unterstützen Sie bei der Abwicklung der Erbschaft in Frankreich. Welche Schritte sind im Erbfall in Frankreich zu unternehmen? Welche Dokumente werden für die Umschreibung von Grundstücken in Frankreich benötigt? Welche Erbschaftssteuer fällt in Frankreich an?
Abwicklung des Nachlasses in Frankreich
Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zuletzt in Deutschland, gilt für seinen Nachlass, einschließlich französischer Immobilien, deutsches Erbrecht. Auch wenn der Verstorbene zuletzt nicht in Deutschland gewohnt hat, kann deutsches Erbrecht gelten. Etwa, wenn der Erblasser in einem Testament oder Erbvertrag bestimmt hat, dass für seinen Nachlass deutsches Erbrecht zur Anwendung kommen soll. Dennoch gilt für die Umschreibung an einem in Frankreich liegenden Grundstück oder die Zahlung der Erbschaftssteuer für französische Vermögenswerte, insbesondere Immobilien, regelmäßig französisches Recht.
Nachweis der Erbenstellung in Frankreich
Im Rahmen der Nachlassabwicklung einer französischen Immobilie prüft der Notar, ob ein Nachweis über die Erbenstellung vorliegt. Erben können als Nachweis entweder einen deutschen Erbschein oder ein europäisches Nachlasszeugnis (ENZ) vorlegen. Sowohl Erbschein als auch ENZ müssen die genauen Erbquoten enthalten. Das Europäische Nachlasszeugnis darf zudem nicht älter als sechs Monate sein. Ein bloßes Testament oder auch das gerichtliche Eröffnungsprotokoll eines Testaments genügen hingegen nicht als Nachweis der Erbenstellung.
Unbedingt beachten: Da es in Frankreich kein Grundbuch im deutschen Sinne gibt, benötigt der Notar als Eigentumsnachweis die Kaufurkunde des Erblassers („acte de vente“). Ohne diese Kaufurkunde kann der Notar nicht prüfen, ob die Immobilie dem Erblasser gehörte.
Ablauf der Nachlassabwicklung mit französischen Immobilien
Sind die Erbenstellung und das Eigentum des Erblassers vor dem Notar nachgewiesen, erstellt dieser eine notarielle Urkunde über den Eigentumsübergang („attestation de propriété immobilière“). Die Kosten für die Beurkundung dieser „attestation de propriété immobilière“ richten sich nach dem Wert der vererbten Immobilie. Mit dieser Urkunde liegt ein offizieller Nachweis über den Eigentumserwerb des Erben vor, der beim Service de la Publicité Foncière (SPF), einer Art Registerbehörde, registriert wird. Die Ausstellung der Urkunde durch den Notar setzt voraus, dass die Erbschaftssteuer in Frankreich gezahlt wurde.
Erbschaftssteuer in Frankreich
Hatte der Verstorbene seinen steuerlichen Wohnsitz in Frankreich, unterliegt sein gesamter Nachlass, einschließlich des im Ausland befindlichen Vermögens, grundsätzlich der französischen Erbschaftssteuer („unbeschränkte Steuerpflicht“). Der Wohnsitz des Erben sowie das zivilrechtlich anwendbare Erbrecht sind für die Steuerpflicht des Erbes in Frankreich unerheblich. Selbst wenn ein in Frankreich steuerlich ansässiger Deutscher deutsches Erbrecht für seinen Nachlass wählt, bleibt also das französische Erbschaftssteuerrecht maßgeblich. Gleichwohl kann der Erbe in bestimmten Fällen die französische Erbschaftssteuer reduzieren, wenn er bereits in Deutschland Erbschaftssteuer gezahlt hat.
Erben in Frankreich: Wo ist die Erbschaftssteuer zu zahlen?
Welchem der beiden Länder ein Besteuerungsrecht für das Erbe zusteht, bestimmt sich nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Für in Deutschland belegene Grundstücke weist das DBA Deutschland ein Besteuerungsrecht zu. Dennoch müssen auch deutsche Grundstücke in der Erbschaftssteuererklärung berücksichtigt werden, wenn der Erblasser in Frankreich seinen letzten Wohnsitz hatte. Allerdings wird dann die in Deutschland gezahlte Erbschaftssteuer auf die französische Erbschaftssteuer angerechnet. Gleiches gilt für den umgekehrten Fall: Befindet sich ein in Frankreich belegenes Grundstück im Nachlass des in Deutschland verstorbenen Erblassers, kann hierfür französische Erbschaftssteuer anfallen. Der Erbe kann sich diese jedoch auf die deutsche Erbschaftssteuer anrechnen lassen. Er muss also das französische Grundstück nicht doppelt versteuern.
Praxistipp: Für Erben mit Wohnsitz außerhalb Frankreichs („non-résidents“) ist die zentrale Behörde Service des Impôts des Particuliers Non-Résidents (Recette des Non-Résidents) zuständig. Dort müssen Erben, die außerhalb Frankreichs ansässig sind, ihre Erbschaftssteuererklärung einreichen.Die Erbschaftssteuererklärung in Frankreich.
Die Erbschaftssteuererklärung muss in Frankreich unter Verwendung der amtlichen Formulare cerfa Nr. 2705-SD, bei Grundstücken zusätzlich cerfa Nr. 2705-A-SD abgegeben werden. Es sind in der Erbschaftssteuererklärung alle Vermögenswerte anzugeben, einschließlich solcher im Ausland. Das gilt selbst dann, wenn für die Vermögenswerte bereits in Deutschland Erbschaftssteuer gezahlt wurde. Anrechnungen auf Grund des DBA sind in der französischen Erbschaftssteuererklärung oder in Anlagen, wie etwa einem Begleitschreiben zur Erbschaftssteuererklärung, geltend zu machen.
Wie hoch ist die Erbschaftssteuer in Frankreich? – Freibeträge und Steuersätze
Bei der Erbschaftssteuererklärung sollte darauf geachtet werden, alle Freibeträge geltend zu machen. In Frankreich sind Ehepartner vollständig von der Erbschaftssteuer befreit. Kindern des Erblassers steht ein Freibetrag von 100.000 Euro zu, Geschwistern bis zu 15.932 Euro. Die Steuersätze der Erbschaftssteuer in Frankreich steigen bei Erben in gerader Linie mit dem Wert des Erbes. Bei einem Nachlasswert von 15.932 Euro bis 552.324 Euro fallen für Erben in gerader Linie 20 Prozent Erbschaftssteuer an, darüber bis 902.838 Euro 30 Prozent. Für nicht verwandte Personen gilt ein einheitlicher Erbschaftssteuersatz von 60 % des vererbten Anteils. Insgesamt sind die Erbschaftssteuersätze in Frankreich höher und die Freibeträge – außer für Ehegatten – niedriger als in Deutschland.
Tipp: Da in Frankreich die Erbschaftssteuerlast höher ist als in Deutschland, sollten Erblasser den Erbfall strategisch planen. Hierzu gehört beispielsweise die Wohnsitzplanung. Wer seinen Wohnsitz rechtzeitig nach Deutschland verlegt oder in Deutschland beibehält, profitiert von höheren Freibeträgen und niedrigen Steuersätzen für bewegliches Vermögen wie Bankkonten und Wertpapiere.
Fristen bei der Erbschaftssteuererklärung in Frankreich
Die Erbschaftssteuererklärung muss in Frankreich innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall eingereicht werden, wenn der Erblasser seinen Wohnsitz in Frankreich hatte. Ist der Erblasser mit Wohnsitz im Ausland verstorben, beträgt die Frist 12 Monate.
Unbedingt beachten: Wird die Frist verpasst, fallen ein Säumniszuschlag in Höhe von 10% der geschuldeten Erbschaftssteuer an sowie Verzugszinsen in Höhe von 0,2 % pro Monat an. Erben sollten sich daher frühzeitig um die Abwicklung des Nachlasses in Frankreich kümmern.
Zur Ermittlung der Erbschaftssteuer müssen die Erben eine Bewertung des Verkehrswerts der Immobilie abgeben. Die Bewertung dient als Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer und kann innerhalb von drei Jahren vom Finanzamt nachgeprüft werden. Anders als in Deutschland können die Erben also nicht auf die Zahlungsaufforderung des Finanzamts warten, sondern müssen selbst aktiv werden, um Strafzahlungen zu vermeiden. Mit der Erbschaftssteuererklärung sollten die Erben sogleich die errechnete Erbschaftssteuer zahlen. Bei illiquiden Erbschaften wie Immobilien besteht die Möglichkeit, eine Zahlung in Raten oder gar eine Stundung zu beantragen. Erst wenn die Erbschaftssteuererklärung eingereicht und die Erbschaftssteuer gezahlt oder eine Zahlungsvereinbarung getroffen ist, stellt das französische Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung aus.
Unbedingt beachten: Der französische Notar benötigt die Unbedenklichkeitsbescheinigung, um den Eigentumsübergang eines französischen Grundstücks zu beurkunden.
Welche Unterlagen und Auskünfte sind für die Abwicklung des Erbes in Frankreich notwendig?
Um eine rechtssichere Abwicklung des Erbes in Frankreich zu gewährleisten, ist man auf eine Vielzahl von Unterlagen angewiesen. Zunächst sind genaue Personalien der Beteiligten erforderlich wie Ausweiskopien, Geburts- und Heiratsurkunden sowie gegebenenfalls Eheverträge oder Scheidungsurteile. Sind noch nicht alle Vermögenswerte des Erblassers in Frankreich bekannt, können die Erben dem Notar mit einer Beauftragungserklärung („Lettre de Mission pour règlement d’une succession“) ausstatten. Mit der Beauftragungserklärung erlauben die Erben dem Notar, Einsicht ins französische Bankenregister (sog. FICOBA-Datei) zu nehmen, um Konten des Erblassers zu ermitteln. Für in Frankreich belegene Immobilien muss eine Fotokopie der Kaufurkunde beim Notar vorgelegt werden. Eine Aufstellung der Nachlassschulden und des übrigen Vermögens des Erblassers ist erforderlich, um die französische Erbschaftssteuer korrekt zu berechnen. Nachweise wie Kontoauszüge, Darlehensverträge oder Rechnungen sind beizufügen. Falls der Erblasser in Frankreich ansässig war, ist zudem eine Aufstellung des Auslandsvermögens notwendig, um die weltweite Vermögenslage des Erblassers steuerlich zu berücksichtigen.