Erbschaft in Italien: Abwicklung und Verfahren

21.06.2025 | Artikel als PDF herunterladen

Ob im Ruhestand, für die Arbeit oder aus privaten Gründen: Viele Deutsche nutzen ihre Freizügigkeit, um sich ein Leben und Vermögen in Italien aufzubauen. Die Abwicklung der Erbschaft in Italien allerdings stellt viele Erben vor besondere Herausforderungen. Zwar hat die EU-Erbrechtsverordnung einige Fragen des internationalen Erbrechts vereinfacht. Gleichwohl sind nur die wenigsten deutschen Erben mit dem italienischen Erbrecht, Erbschaftssteuerrecht und Nachlassverfahren vertraut

Abwicklung der Erbschaft in Italien

Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zuletzt in Deutschland, gilt für seinen Nachlass, einschließlich italienischer Immobilien, deutsches Erbrecht.[1]  Auch wenn der Verstorbene zuletzt nicht in Deutschland, sondern in Italien gewohnt hat, kann deutsches statt italienisches Erbrecht gelten. Etwa, wenn der Erblasser in einem Testament oder Erbvertrag bestimmt hat, dass für seinen Nachlass deutsches Erbrecht zur Anwendung kommen soll (Rechtswahl).[2] Dennoch gilt für die Umschreibung eines in Italien liegenden Grundstücks oder die Zahlung der Erbschaftssteuer für italienische Vermögenswerte, insbesondere Immobilien, regelmäßig italienisches Recht.

Nachlass in Italien: Erbenstellung in Italien nachweisen  

Um eine Erbschaft in Italien abwickeln zu können, muss der Erbe seine Rechte am Nachlass nachweisen können. Hierfür muss er entweder ein Europäisches Nachlasszeugnis (ENZ)[3] beantragen oder eine eidesstattliche Erklärung („Dichiarazione sostitutiva dell’atto notorio“) abgeben.

Praxistipp: Die eidesstattliche Erklärung ist deutlich günstiger und kann schneller erstellt werden als das Europäische Nachlasszeugnis.

Das Europäische Nachlasszeugnis hat den Vorteil, dass es in allen EU-Mitgliedsstaaten anerkannt ist.[4] Ist der Nachlass über mehrere EU-Länder verteilt, kann es sich anbieten, ein Europäisches Nachlasszeugnis einzuholen. Mit dem Europäischen Nachlasszeugnis kann der Erbe dann EU-weit seine Erbenstellung nachweisen.

Erbschaftssteuer und Steuererklärung in Italien

Anders als in Deutschland geht in Italien die Erbschaft im Regelfall nicht bereits mit Ablauf der Ausschlagungsfrist, sondern erst dann auf den Erben über, wenn er die Erbschaft annimmt. Die Annahme der Erbschaft erfolgt häufig mit der Erbschaftssteuererklärung („Dichiarazione di successione“). Einzureichen ist die Erbschaftssteuererklärung beim zuständigen Finanzamt („Agenzia delle Entrate“).

Praxistipp: Befinden sich keine Immobilien in der Erbschaft und beträgt der Wert des Erbes nicht mehr als 100.000 Euro, kann auf die Erbschaftssteuererklärung verzichtet werden, wenn der Ehepartner oder Verwandte in gerade Linie (zB Kinder) die Erben sind.

In bestimmten Fällen, etwa wenn der Erbe bereits in Besitz von Nachlassgegenständen ist, kann die Annahme auch stillschweigend erfolgen. Das heißt der Erbe muss das Erbe fristgemäß ausschlagen, um den Erbfall und die Haftung für den Nachlass zu vermeiden.

Haftung für den Nachlass in Italien

Grundsätzlich hat der Erbe 10 Jahre Zeit, um zu entscheiden, ob er die Erbschaft annimmt. Allerdings verkürzt sich die Frist, wenn der Erbe bereits im Besitz von Nachlassgegenständen ist.

Beispiel: Die erbende Ehegattin des Verstorbenen besitzt den Schlüssel zur italienischen Immobilie des Verstobenen.  

In diesem Fall hat der Erbe nur 3 Monate Zeit, um ein Inventar („inventario“) erstellen zu lassen und danach weitere 40 Tage, um die Erbschaft auszuschlagen.[5] Anderenfalls erbt er und haftet ohne Beschränkung auch für alle Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers.

Praxistipp: Kann der Erbe nicht ausschließen, dass der Nachlass überschuldet ist, bietet sich die Annahme mit Vorbehalt des Inventars („accettazione con beneficio di inventario“) an. In diesem Fall haftet er nicht mit seinem Privatvermögen, sondern lediglich begrenzt auf das Nachlassvermögen, muss also nicht in die „eigene Tasche“ greifen.

Höhe der Erbschaftssteuer in Italien

Die Erbschaftsteuer in Italien ist geringer als in Deutschland. Außerdem gelten in Italien höhere Freibeträge. Ehegatten und Kinder erben bis zu 1 Mio. Euro erbschaftssteuerfrei. Ist der Freibetrag ausgeschöpft, dann zahlen Ehegatten und Kinder 4% des Nachlasswertes als Erbschaftssteuer. Für entferntere Verwandte wie Geschwister gilt ein Freibetrag von 100.000 Euro und danach ein Steuersatz von 6% des Erbes. Alle anderen Personen unterliegen einer Erbschaftssteuer von 8%.

Beachte: Die Erbschaftsmeldung muss in Italien binnen 12 Monaten ab dem Todestag abgegeben werden. Anderenfalls drohen hohe Säumniszuschläge.

Umschreibung von Immobilieneigentum in Italien

Erst wenn die Erbschaftssteuererklärung geprüft und die Erbschaftssteuer gezahlt wurde, können Erben die notwendige Umschreibung der Immobilie beim Katasteramt („Catasto“) sowie im Immobilienregister („Registro Immobiliare“) bewirken. Anlässlich der Eigentumsumschreibung fällt eine Grunderwerbssteuer oder auch Katastersteuer in Höhe von 1% und eine Hypothekensteuer in Höhe von 2% des Grundbuchwerts des Grundstücks an. Günstiger wird es meist, wenn der Erblasser die vererbte Immobilie als Hauptwohnsitz bewohnt hat. Dann betragen sowohl Grunderwerbssteuer als auch Hypothekensteuer jeweils pauschal nur 336 Euro.

Wann fällt Erbschaftssteuer in Italien an?

Die italienische Erbschaftssteuer fällt an, wenn der Erblasser bei seinem Ableben seinen Wohnsitz in Italien hatte. Dabei macht es keinen Unterschied, wo sich der Nachlass befindet (sog. Weltvermögensprinzip). War der Erblasser bei seinem Tod nicht in Italien ansässig, kann Erbschaftssteuer zumindest für Güter und Rechte fällig werden, die sich in Italien befinden.

Praxisbeispiel: Der häufige Fall einer italienischen Ferienimmobilie im Nachlass unterfällt der italienischen Erbschaftssteuer, auch wenn weder Erblasser noch Erbe ihren Wohnsitz in Italien hatten.

In Deutschland ansässige Erben müssen beachten, dass neben der italienischen auch die deutsche Erbschaftssteuer für den Nachlass anfällt. Für die deutsche Erbschaftssteuer genügt es, dass der Erbe seinen Wohnsitz in Deutschland hat (sog. Steuerinländer).[6] In vielen Fällen droht damit eine Doppelbesteuerung.

Doppelbesteuerung in Italien und Deutschland vermeiden

Zwischen Deutschland und Italien besteht aktuell kein Abkommen, das eine doppelte Besteuerung bei deutsch-italienischen Erbfällen verhindert.[7] Um dennoch eine doppelte Erhebung der Erbschaftssteuer in beiden Ländern zu vermeiden, müssen die Erben selbst aktiv werden und einen Antrag auf Anrechnung stellen. In Deutschland kann die bereits für den in Italien entrichtete Erbschaftssteuer auf die deutsche Erbschaftssteuer angerechnet werden.[8] Auch in Italien kann die in Deutschland gezahlte Erbschaftssteuer angerechnet werden.[9]

[1] Vgl. Art. 21 EuErbVO.

[2] Vgl. Art. 22 EuErbVO.

[3] Näher hierzu: Art. 62 ff. EuErbVO.

[4] Vgl. Art. 69 EuErbVO.

[5] Diese verkürzte Frist gilt gemäß Art. 485 Codice Civile und wurde durch die Entscheidung Cass. 36080/2021 bestätigt.

[6] Vgl. § 2 ErbStG.

[7] Das bestehende Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Italien beschränkt sich auf die Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Es erfasst also keine Erbschaften.

[8] Vgl. § 21 ErbStG.

[9] Vgl. Art. 26 Gesetzesdekret Nr. 346/1990.

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