Nachlassabwicklung in der Schweiz
12.06.2025 | Artikel als PDF herunterladenDie Abwicklung eines Erbes in der Schweiz birgt diverse Herausforderungen. Neben rechtliche Hürden treten steuerliche Aspekte sowie die Frage nach der praktischen Abwicklung des Nachlasses. Dieser Beitrag soll einen kurzen Überblick geben, worauf es beim Erbfall mit Bezug zur Schweiz ankommt.
Anwendbares Erbrecht bei Nachlass in der Schweiz
Am Anfang der internationalen Nachlassabwicklung steht stets die Frage, nach welchem Recht der Erbfall zu behandeln ist. Zwar ähnelt das schweizerische Erbrecht dem deutschen. Gleichwohl gibt es auch einige relevante Unterschiede. Dies betrifft etwa das Pflichtteilsrecht und die Anfechtungsrechte der Pflichtteilsberechtigten. Welches Erbrecht anwendbar ist, richtet sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes. Gleichwohl kann es Ausnahmen gegeben, etwa bei einer Rechtswahl im Testament oder für Immobilien. Folge ist, dass für unterschiedliche Teile des Nachlasses deutsches oder schweizerisches Recht Anwendung finden kann (sog. Nachlassspaltung).
Wo fällt Erbschaftssteuer an?
In der Schweiz wird die Erbschaftsteuer auf kantonaler Ebene geregelt, wobei viele Kantone gar keine Erbschaftsteuer für Ehegatten und Kinder des Verstorbenen erheben (z.B. Zug). Deutschland hingegen erhebt Erbschaftsteuer auf das gesamte weltweite Vermögen, dass auf den Erben übergeht, sofern der Erbe in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Für Ehegatten und bestimmte Familienangehörige gelten Freibeträge.
Zwischen Deutschland und der Schweiz besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), mit dem bei grenzüberschreitenden Erbfällen eine zweifache Besteuerung durch beide Länder vermieden werden soll. Nach dem DBA wird die Erbschaftssteuer grundsätzlich im Staat erhoben, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes ansässig war. Gleichwohl hat sich Deutschland das Besteuerungsrecht für den Fall vorbehalten, dass der Erbe in Deutschland ansässig ist. Verstirbt der Erblasser in der Schweiz, unterliegt das Nachlassvermögen also gleichwohl der deutschen Erbschaftsteuer, wenn der Erbe in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Allerdings wird die in der Schweiz gezahlte Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet.
Erbschaftssteuer bei Immobilien in der Schweiz
Ein Sonderfall gilt für Immobilien. Hier richtet sich die Besteuerung grundsätzlich nach dem Ort der Immobilie. Allerdings kann eine ergänzende Besteuerung in Deutschland stattfinden. Für in der Schweiz belegene Immobilien gilt ebenfalls Anrechnungsmethode. Die bereits in der Schweiz entrichtete Erbschaftssteuer wird auf die deutsche Erbschaftssteuerlast angerechnet.
Beispiel:
Ein deutscher Erbe mit Wohnsitz in Berlin erbt eine Immobilie im Kanton Zürich im Wert von 500.000 CHF. In Zürich fällt eine kantonale Erbschaftssteuer von 20.000 CHF an. Deutschland erhebt auf den Immobilienwert eine Erbschaftssteuer von 30.000 € (nach deutschem Erbschaftsteuergesetz, unter Berücksichtigung von Freibeträgen und Steuersätzen). Die in der Schweiz gezahlten 20.000 CHF (umgerechnet z. B. 18.500 €) werden auf die deutsche Steuerlast angerechnet, sodass der Erbe in Deutschland nur noch die Differenz (30.000 € – 18.500 € = 11.500 €) zahlen muss.
Eine komplette Freistellung von der deutschen Erbschaftssteuer für die schweizerische Immobilie greift nur, wenn der Erblasser schweizerischer Staatsbürger ist (sog. „Heimatvermögen“).
Vorsicht bei Nachlassspaltung
Bei grenzüberschreitenden Erbfällen mit Vermögen in Deutschland und in der Schweiz kann es zu einer Nachlassspaltung kommen. Das heißt, dass auf verschiedene Teile des Nachlasses entweder deutsches oder schweizerisches Recht angewendet wird. Dies betrifft insbesondere Immobilien in der Schweiz, die nach Schweizer Recht vererbt werden, während bewegliches Vermögen möglicherweise deutschem Recht unterliegt. Die Spaltung des Nachlasses in unterschiedliche Rechtsregime kann die praktische Abwicklung deutlich erschweren. Allerdings können deutsche Erblasser rechtliche Fallstricke zumindest entschärfen, indem sie im Testament bestimmen, welches Erbrecht Anwendung finden soll. Die Rechtswahl des Erblassers zu Gunsten deutschen Erbrechts wird jedoch in der Schweiz nicht durchgehend anerkannt. Einschränkungen ergeben sich etwa für in der Schweiz belegene Immobilien.
Nachlassabwicklung in der Praxis: Auskunftsrechte gegenüber Banken und Stiftungen
Neben den rechtlichen Fragestellungen, stellen sich bei der konkreten Durchsetzung der Ansprüche am Nachlass praktische Herausforderungen. Hierzu gehört die Beschaffung der relevanten Informationen etwa über Schweizer Bankkonten des Erblassers. Auch Stiftungen, Trusts oder Lebensversicherer können wichtige Ansprechpartner sein, um Vermögenswerte des Nachlasses zu identifizieren. Erben, die Auskünfte über Vermögen bei Schweizer Banken verlangen, müssen ihre Erbenstellungen sowie Anhaltspunkte für das vermutete Konto vorlegen (zum Beispiel IBAN). Schwieriger durchzusetzen sind Auskunftsverlangen gegenüber Stiftungen oder Trusts. Denn das schweizerische Stiftungsrecht kennt keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für das Auskunftsrecht der Begünstigten, Erben oder Pflichtteilsberechtigten gegenüber der Stiftung. Vergangene Zuwendungen an Stiftungen können jedoch maßgeblichen Einfluss auf die Ansprüche am Nachlass haben. Anzuknüpfen ist daher regelmäßig an die Auskunftsansprüche des deutschen Erbrechts, sofern dieses anwendbar ist.
Deutsch-schweizerischen Nachlässe führen zu einer Vielzahl von rechtlichen und praktischen Fragestellungen. Wer seine Rechte und Interessen als Erbe oder Pflichtteilsberechtigter wahren will, tut gut daran, auf rechtliches Know