Steuerstandort Dubai (VAE): Vorteile und Nachteile
18.09.2025 | Artikel als PDF herunterladenDas Emirat Dubai in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) gilt gemeinhin als Steuerparadies. Gleichwohl zeigen jüngste Skandale rund um die Steuerhinterziehung durch Influencer, dass eine steuerlich motivierte Gestaltung in Dubai (VAE) gut geplant und durchdacht sein muss, um nachhaltig zu profitieren und nicht über kurz oder lang mit den Steuerbehörden am Wohnsitz des Investors in Konflikt zu geraten. Welche Vor- und Nachteile bringt der Standort Dubai? Und welche internationalen Gestaltungen bieten sich unter Einsatz einer Dubai-Gesellschaft an?
1. Wettbewerbsfähige Besteuerung
Über die letzten Jahrzehnte hat sich Dubai (VAE) zu einem attraktiven Standort für Unternehmen und Geschäftsleute entwickelt. Neben einem relativ modernen Gesellschaftsrecht trägt vor allem die steuerliche Situation zur Attraktivität des Standorts Dubai (VAE) bei.
Privatpersonen unterliegen in dem Emirat keiner Einkommenssteuer. Auch Einkünfte aus Vermietung, Dividenden und Zinsen bleiben steuerfrei. Eine Kapitalertragssteuer kennt Dubai (VAE) nicht. Während sich in der EU mit der Behörde AMLA (Anti-Money Laundering Authority) und den Plänen zu einem EU-Vermögensregister für Vermögenswerte ab 200.000 Euro, die Struktur einer künftigen europäischen Vermögenssteuer anbahnt, ist eine solche in Dubai (VAE) bisher weder vorhanden noch absehbar.
Insbesondere Unternehmer mit Faible zum Immobiliengeschäft sind in Dubai (VAE) privilegiert. Denn sowohl Mieteinnahmen als auch Erlöse aus dem Verkauf von Immobilien sind für Privatpersonen in Dubai (VAE) steuerfrei.
Auch für die Nachfolgegestaltung bietet sich das Emirat an. Eine Erbschafts- oder Schenkungssteuer existiert in Dubai (VAE) nicht. Am Abu Dhabi Court können auch Ausländer ihr Testament errichten. Ebenso ist die Gründung einer Stiftung (z.B. einer DIFC-Stiftung) möglich.
Unternehmen am Standort Dubai (VAE) profitieren von einem international wettbewerbsfähigen Körperschaftssteuersatz („Corporate Tax“) in Höhe von 9%. Zum Vergleich: Im EU-Raum liegt die Körperschaftssteuer (einschließlich Gewerbesteuer) im Schnitt über 21% wie jüngste Daten der OECD zeigen. Zudem greift die Körperschaftssteuer in Dubai (VAE) erst für jährliche Gewinne über 375.000 AED (ca. 95.000 Euro). In Kombination mit der Einkommenssteuerfreiheit ergeben sich attraktive Steuergestaltungen. Ferner gibt es in Dubai (VAE) keine Gewerbesteuer. Weitere Steuervorteile lassen sich mit der Ausgestaltung als Qualifying Free Zone Person oder über den Small Business Relief für kleine Unternehmen erzielen.
2. Modernes Gesellschaftsrecht und digitale Verwaltung
Sowohl auf dem Dubai Mainland wie auch in den sog. Free Zones stehen Unternehmern unterschiedliche Gesellschaftsformen zur Verfügung. Insbesondere die Free Zone Limited Liability Company (FZ-LLC), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eignet sich in vielen Fällen. Die Haftung bleibt auf das festgesetzte Stammkapital beschränkt. Die Höhe des Mindestkapitals einer FZ-LLC kann je nach Free Zone variieren, von denen es mehr als 20 gibt.
Jede Free Zone ist auf bestimmte Wirtschaftszweige ausgerichtet und versucht hierfür, optimale infrastrukturelle und rechtliche Voraussetzungen zu schaffen. Da die Verwaltung in Dubai (VAE) weitestgehend digitalisiert arbeitet, gelingt eine Gründung in vielen Fällen schon in 3 – 5 Werktagen.
3. Vollstreckungsschutz
Nach wie vor bestehen für Gläubiger, die ein ausländisches Urteil in Dubai (VAE), insbesondere auf dem Mainland, vollstrecken wollen, bürokratische Hürden und Rechtsunsicherheit. Denn ein ausländisches Urteil muss zunächst von einem Vollstreckungsrichter in den VAE anerkannt werden.
Eine Anerkennung für Dubai Mainland („On-Shore Dubai Courts“) gelingt indes in aller Regel nur, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist, ausländische Gerichte also ein Urteil aus den VAE ebenfalls vollstrecken würden. So gibt es zwischen den VAE und der überwiegenden Zahl an Staaten (darunter etwa auch Deutschland) derzeit kein Vollstreckungsabkommen, weshalb in diesen Fällen keine Gegenseitigkeit garantiert ist.
Häufig sind Gläubiger daher darauf angewiesen, den Rechtsweg vor Ort in Dubai (VAE) zu beschreiten. Zwar besteht in Dubai kein Anwaltszwang. Doch dürfte in Ermangelung entsprechender Kenntnisse des insgesamt restriktiven Rechtssystems eine anwaltliche Vertretung in aller Regel erforderlich werden. In der Tendenz ist der Rechtszugang in den Free Zones dadurch etwas erleichtert, dass die Gerichte in den Free Zones schneller, in Englisch und unter Anwendung von verbreiteten Common-Law-Prinzipien arbeiten. Die Verfahren vor den zentralen Dubai Courts auf dem Mainland sind hingegen oft langsam.
4. Internationale Gestaltungen
In den Fällen, in denen kein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht (darunter etwa Deutschland), unterliegen Gewinne aus Dubai (VAE) teils erheblichen steuerlichen Belastungen im Ansässigkeitsstaat des Investors. Um von den steuerlichen Vorteilen in Dubai (VAE) tatsächlich profitieren zu können, muss daher die Frage nach einer parallelen nationalen Steuerpflicht im Ansässigkeitsstaat geklärt werden.
Exkurs am Beispiel Deutschlands
Für Einzelperson knüpft die (unbeschränkte) Steuerpflicht an den Wohnort bzw. an den gewöhnlichen Aufenthalt. Im Fall einer unbeschränkten Steuerpflicht ist das weltweite Einkommen in Deutschland zu besteuern (sog. Welteinkommensprinzip). Im Einzelfall sind hier Fragen des Wohnsitzmanagements relevant. Bei der Verlagerung des Wohnsitzes sind Implikationen für die Wegzugsbesteuerung zu beachten. Etwa bei Kapitalgesellschaften muss die Hinzurechnungsbesteuerung berücksichtigt werden. Danach können Einkünfte der ausländischen Kapitalgesellschaft in einem Niedrigsteuerland den Gesellschaftern in Deutschland zugerechnet werden. Entscheidend ist hier insbesondere die Abgrenzung, ob aktive (nicht zurechenbar) oder passive Einkünfte (zurechenbar) vorliegen und ob der Substanznachweis gelingt. So unterfallen etwa Einkünfte aus der Geschäftstätigkeit in Dubai (etwa Mieteinnahmen aus Immobiliengeschäften) dem persönlichen Einkommenssteuersatz, wenn zum Beispiel eine steuerliche Ansässigkeit in Deutschland besteht.
Lösungsansatz
Derlei Belastungen können über Drittstaaten (z.B. Liechtenstein) gelöst werden, die sowohl im Hinblick auf Dubai als auch auf Deutschland eine vorteilhafte Rechtslage bieten. Mit einer Liechtensteinischen Stiftung als Holding für eine operativ tätige Dubai Free Zone Company (Dubai-FZCO) können die Vorteile beider Jurisdiktionen verbunden werden. Stifter können so eine spätere Wegzugsbesteuerung vermeiden, weil das Vermögen bei der Stiftung liegt. Ausschüttungen von Erträgen der FZCO an die liechtensteinische Stiftung können ohne Steuerbelastung ausgestaltet werden, da Dubai keine Quellensteuer erhebt und in Liechtenstein Stiftungsvermögen einschließlich der Erträge etwa im Rahmen einer privaten Vermögensstruktur (PVS) steuerlich kaum belastet werden. Auch der bereits erwähnte Substanznachweis entfällt, da die Regelungen über die Hinzurechnungsbesteuerung keine Anwendung finden. Gleichzeitig profitiert das Vermögen in der Stiftung vom robusten liechtensteinischen Vollstreckungsschutz.
5. Fazit
Angesichts der steigenden Staatsverschuldung in der EU, der neuen Ausgabendynamik in den nationalen EU-Staatshaushalten sowie den kostenintensiven geopolitischen Herausforderungen wie dem Ukraine-Krieg ist ein EU-Vermögensregister als Grundlage für eine EU-weite Staatsrefinanzierung in Brüssel längst nicht mehr nur eine theoretische Überlegung. Bereits im Jahr 2024 wurde die technische Umsetzbarkeit eines Vermögensregisters in einer EU-Machbarkeitsstudie bestätigt. Mit der AMLA ist die zuständige Überwachungsbehörde bereits eingerichtet und hat an ihrem Sitz in Frankfurt die Arbeit aufgenommen. Unter diesen steuerpolitischen Vorzeichen gewinnen internationale Gestaltungen an Standorten außerhalb des EU-Raums wie in Dubai (VAE) oder Liechtenstein sowohl für den Vermögensschutz (Asset Protection) als auch für die Steueroptimierung zunehmend an Bedeutung.