Vermögensschutz über liechtensteinische Stiftungen

12.06.2025 | Artikel als PDF herunterladen

Das liechtensteinische Recht bietet Privatpersonen wie Unternehmen vielfache Möglichkeiten zum Vermögensschutz. Vor allem die liechtensteinische Familienstiftung eignet sich, um Haftungsrisiken zu reduzieren, Vermögen der Familie vor dem Zugriff Außenstehender zu bewahren und finanzielle Einbußen bei Pflichtteilsergänzungs- und ehelichen Ausgleichsansprüchen zu vermeiden.

Vermögensübertragung auf liechtensteinische Familienstiftung

Der angestrebte Vermögensschutz gelingt in aller Regel dadurch, dass der Stifter seine Vermögenswerte auf eine liechtensteinische Familienstiftung überträgt. Die Übertragung kann entweder als Schenkung oder entgeltlich etwa mit Stundung des Kaufpreises über ein Verkäuferdarlehen erfolgen. Letzteres bietet sich vor allem dann an, wenn der Stifter von einem steuerfreien Mittelzufluss in Form der Tilgung von der Stiftung profitieren will. Mit der Übertragung auf die Stiftung verringert der Stifter sein Haftungssubstrat im Heimatstaat. Ziel ist es das Vermögen so vor dem allzu schnellen Zugriff durch vermeintliche Gläubiger zu sichern. Das liechtensteinische Recht bietet darüber hinaus ein erhöhtes Schutzniveau gegenüber Gläubigern im Erb- sowie im Haftungsfall. Pflichtteilsergänzungsansprüche sind bereits nach kurzer Frist ausgeschlossen (1.). Die Schenkungsanfechtung ist nur binnen einen Jahres möglich (2.). Außerdem erfordert die Durchsetzung von in Deutschland erstrittenen Urteilen in Liechtenstein für den Gläubiger viel Aufwand (3.). Der Schutz vor Vollstreckungen kann zudem mit der richtigen Ausgestaltung auch auf die Stiftungsbegünstigten erstreckt werden (4.).

1. Kurze Frist für Pflichtteilsergänzungsanspruch

Hat der spätere Erblasser einer Stiftung Vermögen gestiftet, so kann der Pflichtteilsberechtigte den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der gestiftete Gegenstand im Nachlass verblieben wäre.[1] Zu den Pflichtteilsberechtigten gehören Abkömmlinge (zB Kinder, Enkel), aber auch der Ehegatte und Eltern. Der Ergänzungsanspruch richtet sich in erster Linie gegen den Erben. Sofern die liechtensteinische Stiftung als Erbe eingesetzt ist, greift der Vermögensschutz vor allem für den Fall der Vollstreckung (dazu unter 3.) Ist hingegen ein Abkömmling, Ehegatte oder Elternteil zum Erben bestimmt, kann dieser die Ergänzung soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt (einschließlich Ergänzung). In dem Fall richtet sich der Anspruch auf den Restbetrag dann gegen die Stiftung.

Allerdings schmilzt der Ergänzungsanspruch jährlich ab. Nur innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall wird die Zuwendung in vollem Umfang berücksichtigt. Danach kürzt sie sich um 10% pro Jahr. Nach zehn Jahren bleibt sie unberücksichtigt. Das liechtensteinische Recht dagegen erlaubt den Durchgriff auf die Stiftung nur für Zuwendungen, die bis zu zwei Jahren vor dem Tod des Erblassers stattgefunden haben.[2] Die Zuwendung des Stifters an eine liechtensteinische Stiftung wird also schon nach 2 Jahren und nicht erst nach 10 Jahren nicht mehr dem Nachlass hinzugerechnet.[3] Ergänzungsansprüche sind dann ausgeschlossen.

2. Kurze Frist zur Schenkungsanfechtung

Das deutsche Recht ermöglicht, dass Gläubiger oder Insolvenzverwalter Schenkungen anfechten, die der Schuldner in den letzten vier Jahren getätigt hat. So können sie schon erfolgte Vermögensübertragungen zurück in die Haftung führen. Per Zu- oder Nachstiftung bedachte Stiftungen können auf diesem Weg ins Visier für Rückforderungen des Gläubigers oder des Insolvenzverwalters geraten. Im schlimmsten Fall muss die Stiftung die Schenkungen zurückgeben, die dann zurück in die Haftungsmasse fallen. Auch insoweit bietet das liechtensteinische Recht mit einer Anfechtungsfrist von nur einem Jahr einen deutlich verbesserten Vermögensschutz gegenüber der deutschen Rechtslage.[4] Hinzu kommt ein hohes Schutzniveau für gemeinnützige Stiftungen. Denn Verfügungen des Stifters, die zu gemeinnützigen Zwecken gemacht wurden, sind in angemessener Höhe von der Anfechtung ausgenommen.

3. Hürden der Anspruchsdurchsetzung

Selbst wenn am Ende Ansprüche gegen die liechtensteinische Stiftung vor einem deutschen Gericht bestätigt werden, können Gläubiger diese in Liechtenstein nur mit großen Aufwand durchsetzen. Ein ausländisches Urteil ist nur dann in Liechtenstein vollstreckbar, wenn dies in völkerrechtlichen Vereinbarungen vorgesehen ist.[5] Das Fürstentum Liechtenstein entschied sich gegen den Beitritt zum sog. Lugano-Übereinkommen, das die internationale Zuständigkeit und die Vollstreckbarkeit von Gerichtsentscheidungen anderer europäischer Staaten regelt. Bilaterale Vollstreckungsabkommen hat Liechtenstein nur mit seinem beiden Nachbarstaaten, Österreich und der Schweiz, abgeschlossen. Eine unmittelbare Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen aus Deutschland oder anderen EU-Staaten ist hingegen in Liechtenstein nicht möglich.

Gläubiger mit einem deutschen Urteil sind daher auf den regulären liechtensteinischen Rechtsweg mitsamt dem dortigen Instanzenzug verwiesen. Zwar könnte ein potenzieller Gläubiger auf Basis eines deutschen Urteils ein sog. Zahlbefehlsverfahren anstreben, das im Falle einer Untätigkeit des liechtensteinischen Schuldners zu einer rascheren Erlangung eines liechtensteinischen Vollstreckungstitels führen kann. Doch entsprechend zum deutschen Mahnverfahren führt auch im liechtensteinischen Zahlbefehlsverfahren bereits eine – und sei sie noch so knapp gehalten – ablehnende Äußerung des Schuldners dazu, dass das Verfahren automatisch zu einem regulären liechtensteinischen Klageverfahren für den Gläubiger wird.  Der Klageweg ist dann langwierig und birgt für den Kläger ein erhebliches Kostenrisiko bezüglich Gerichtsgebühren und gegnerischen Anwaltskosten. Außerdem benötigen Gläubiger hierfür zusätzlich zu bestehenden deutschen Beratern einen eigenen liechtensteinischen Anwalt. Der Schuldner hat ferner die Möglichkeit mit Rechtsmitteln gegen die Entscheidungen vorzugehen und so die Vollstreckung jedenfalls zwischenzeitlich zum Erliegen zu bringen. In vielen Fällen dürfte es bereits nahezu ausgeschlossen sein, innerhalb der kurzen Anfechtungsfrist von einem Jahr überhaupt ein Urteil oder anderen Vollstreckungstitel in Liechtenstein zu erhalten.[6] Gleiches gilt, wenn der Gläubiger versucht ein deutsches Urteil zunächst in Österreich oder der Schweiz anerkennen zu lassen, um sodann in Liechtenstein vollstrecken zu können. Auch hier sind aufwendige Legalisierungsverfahren zu durchlaufen. Diese faktischen Vollstreckungshemmnisse können etwa dann relevant werden, wenn Zugewinnausgleichsansprüche im Zuge der Scheidung entstehen. Denn nach deutschem Recht verringern Schenkungen, die nicht länger als zehn Jahre vor dem Ende der Zugewinngemeinschaft zurückliegen, den Ausgleichsanspruch nicht.[7] Anders als im Erbrecht wird die Schenkung bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs auch nicht kontinuierlich gekürzt.[8] Dies kann zu Ausgleichsansprüchen in erheblicher Höhe auch noch bis zu 10 Jahre nach dem Schenkungsvorgang führen. Gerade hier kann der geschilderte Vermögensschutz durch Vollstreckungsschutz entscheidend sein.[9]

4. Vollstreckungsschutz auch für Begünstigte der Stiftung

Besonders interessant: Der Stifter kann mit einer liechtensteinischen Familienstiftung den Vollstreckungsschutz auch auf die Begünstigten erweitern. Denn das liechtensteinische Stiftungsrecht erlaubt es dem Stifter, in der Stiftungssatzung zu bestimmen, dass selbst wenn den Begünstigten normalerweise ein fixer Ausschüttungsanspruch gegenüber der Stiftung zukäme, es ihren allfälligen Gläubigern untersagt wird,  in ihre Ansprüche zu vollstrecken.[10] Auch wenn im Einzelnen noch nicht geklärt ist, ob auch ausländische Vollstreckungsvorschriften hierdurch beschränkt werden, verstärkt diese Gestaltungsoption zumindest den Vollstreckungsschutz für die Begünstigten in Liechtenstein selbst. Weiter absichern lassen sich die Begünstigten über die Ausgestaltung als „Ermessensstiftung“.[11]  Dabei wird Begünstigten kein von vornherein feststehender jährlicher bzw. monatlicher Ausschüttungsbetrag zugebilligt, sondern Zeitpunkt und Höhe der Zuwendungen werden in das Ermessen des Stiftungsrats oder einer anderen Stelle gestellt. Ein dauerhaft gegebener Anspruch der Begünstigten, in den vollstreckt werden könnte, besteht dann nicht. Stattdessen erwächst einem Ermessensbegünstigten der Ausschüttungsanspruch nur im Rahmen der vom Stifter festgelegten Vorgaben, wenn der Begünstigte eine konkrete Ausschüttung beantragt und der Stiftungsrat darüber positiv entschieden hat. Fürchtet der Begünstigte eine Vollstreckung von Gläubigern, kann er mithin Vermögensschutz betreiben, indem er temporär keine Ausschüttungsanträge stellt.

Vermögensschutz und Nachfolgeplanung in Liechtenstein

Schon dieser kurze Überblick zeigt: Liechtenstein ist und bleibt ein attraktiver Standort für Vermögensschutz. Zugleich ermöglicht das liechtensteinische Stiftungsrecht eine flexible und autonome Nachfolgeplanung wie in kaum einer anderen Rechtsordnung. Nicht unterschätzt werden sollte auch, dass das Land seit Jahrzehnten für stabile politische Verhältnisse steht. Mangels EU-Mitgliedschaft hat sich der Standort zudem seine Unabhängigkeit von der europäischen Steuer- und Fiskalpolitik bewahrt.


[1] Vgl. § 2325 Abs. 1 BGB.

[2] Vgl. § 789 ABGB.

[3] Zur Anwendbarkeit liechtensteinischem Erbrechts: Art. 29 Abs. 5 IPRG.

[4] Vgl. Art. 65 Abs. 1 lit. a) RSO.

[5] Art. 52 Exekutionsordnung.

[6] Nach Art. 65 RSO ist die Anfechtung nur für Rechtshandlung, die innerhalb eines Jahres vor der Bewilligung der Zwangsvollstreckung vorgenommen wurden, möglich. Für die Bewilligung der Zwangsvollstreckung braucht es jedoch zunächst einen in Liechtenstein anerkannten Vollstreckungstitel. Dieser dürfte in einem Jahr kaum zu erstreiten sein.

[7] Vgl. § 1375 Abs. 2 BGB.

[8] Vgl. zur erbrechtlichen Abschmelzung: § 2325 Abs. 3 S. 1 und 2 BGB.

[9] Das liechtensteinische Recht kennt keine gesetzlichen Zugewinnausgleichsansprüche bei Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft. Im Grundsatz behält jeder Ehegatte sein voriges Eigentumsrecht, und auch das, was ein jeder Teil während der Ehe erwirbt. Der andere Ehepartner hat hierauf keinen Anspruch (vgl. Art. 1237 AGBGB). Allerdings dürfte das liechtensteinische Scheidungsrecht im Regelfall nicht anwendbar sein. Die Voraussetzungen und die Wirkung der Ehetrennung und Ehescheidung sind gem. Art. 21 Abs. 1 IPRG nach dem für die persönlichen Rechtswirkungen der Ehe massgebenden Recht im Zeitpunkt der Ehetrennung oder Ehescheidung zu beurteilen. Das führt gem. Art. 19 Abs. 1 IPRG zur Anwendung des Rechts des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, mangels eines solchen nach dem Recht des Staates, in dem beide ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben, sofern ihn einer von ihnen beibehalten hat. Immerhin hat das liechtensteinische Gericht dann liechtensteinisches Recht anzuwenden, wenn auch nur einer der Ehegatten liechtensteinischer Landesbürger ist (vgl. Art. 21 Abs. 3 IPRG).

[10] Vgl. § 36 Abs. 1 S. 1 zu Art. 552 PGR.

[11] Vgl. § 7 Abs. 1 zu Art. 552 PGR.

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