Nachlassplanung

Das Erbrecht in Liechtenstein entspricht in seinen wesentlichen Grundzügen dem der anderen deutschsprachigen Ländern. Ursprünglich wurde es von Österreich übernommen. Liechtenstein erhebt keine Nachlass- Erbanfall- oder Schenkungssteuer. Mit den wesentlichen Staaten sind Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen.

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Nachlassplanung | Nachfolgeplanung | Gestaltungsmöglichkeiten

Jeder rechtlich zulässige Erblasserwille kann juristische präzise bindend umgesetzt werden. In der Praxis der Nachfolge- und Nachlassplanung ist alles möglich und gestaltbar. Geben Sie Ihre Wünsche vor – wir zeigen den juristischen Weg und setzen Ihre Vorstellungen um.

Das klassische Vererben/Nachlassplanung erfolgt durch Testament, Erbvertrag, Schenkung und Testamentsvollstreckung oder durch Veränderung des Vermögensaufbaus und Verselbstständigung von Vermögensteilen (Gesellschaften, Stiftungen, Trusts).

Ziel der Nachlassplanung sind strikte Umsetzung des Erblasserwillens, zuverlässige Regelungen, Vermögensschutz und die Vermeidung von Konflikten.

  • Zur Erreichung der Ziele beraten und begleiten wir unsere internationalen Kunden bei folgenden Gestaltungsmöglichkeiten:

    Testament/Erbvertrag, Erbeinsetzung, Enterbung, Vermächtnis, Nachlass planen mit Auflagen, Testamentsvollstreckung, Nachlass regeln mit Testamentsvollstreckung, Nachlass planen mit Pflichtteilsverzicht, Nachlass regeln durch Pflichtteilsentziehung, Nachlass planen durch Rechtswahl, Nachlass gestalten durch Gründung Familienpool/Familiengesellschaft, Stiftung, Trust, Vermögensumstrukturierung und steueroptimierte Rechtsformwahl.

  • Wir beraten unsere Mandanten, welche Möglichkeiten sie haben, in Liechtenstein in internationalem Kontext optimal und sicher ihren Willen und Wünsche umzusetzen.

Nachlasssicherung | Nachlassabwicklung

Ein Nachlass ist in Liechtenstein durch mehrere Gesetzliche Vorschriften vor missbräuchlichem Zugriff Dritter gesichert . Entscheidend sind eine klare , weitsichtige, geschickte Abfassung der Vollmachten, Verträge und Statuten, die Einbindung von Kontrollorganen und eine lebzeitige Anordnung einer Testamentsvollstreckung auf den Todesfall.

  • Unsere lizensierten Berufsträger begleiten unsere Mandanten bei der Vertragsgestaltung und stehen zur Verfügung in Kontrollfunktionen ( Protektor ) und als Abwicklungs­testaments­vollstrecker oder Dauertestamentsvollstrecker.

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