Gründung einer Aktiengesellschaft (AG) in Liechtenstein

Juristische Struktur der Aktiengesellschaft (AG)

Bei der liechtensteinischen Aktiengesellschaft (AG) handelt es sich um eine juristische Person mit einem in Aktien zerlegten Kapital (Aktienkapital). Für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft (AG) in Liechtenstein haftet ausschließlich das Gesellschaftsvermögen, sodass ihre Aktionäre grundsätzlich von der persönlichen Haftung ausgeschlossen sind.

Eine Liechtensteiner Aktiengesellschaft (AG) kann sowohl wirtschaftliche als auch ideelle Ziele verfolgen und für solche Zwecke wie z.B. den Handel mit Waren, den Erwerb von Beteiligungen sowie die Vermögensverwaltung eingesetzt werden. Ausgenommen davon sind jedoch Bankgeschäfte und Vermögensverwaltungen für Dritte.

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Gründung

Die liechtensteinische Aktiengesellschaft (AG) wird mittels Einreichung der beurkundeten Errichtungsurkunde und Statuten bei der zuständigen Liechtensteiner Behörde gegründet. Dafür sind mindestens zwei natürliche oder juristische Personen erforderlich. Nach der Gründung dürfen die Aktien jedoch auch von einer einzigen Person gehalten werden. Die liechtensteinische Aktiengesellschaft (AG) bedarf zu ihrer Entstehung der Eintragung ins Handelsregister (Öffentlichkeitsregister).

Mindestkapital

Bei der Gründung der liechtensteinischen Aktiengesellschaft (AG) ist ein Mindestkapital von 50.000 CHF/EUR/USD zwingend einzubringen. Auf jede Aktie ist dabei mindestens 25% in bar einzuzahlen. Das Kapital kann allerdings auch aus Sacheinlagen oder einer Kombination von Bargeld und Sacheinlagen bestehen.

Organisation

Generalversammlung

Die Generalversammlung ist das oberste Organ der Liechtensteiner Aktiengesellschaft (AG) und muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden.

Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat bildet das Verwaltungsorgan der Liechtensteiner Aktiengesellschaft (AG) und kann aus einem oder mehreren Mitgliedern bestehen, wobei mindestens ein Mitglied über einen Kanzleisitz in Liechtenstein sowie über bestimmte berufliche Qualifikationen verfügen muss. Die Aufgaben des Verwaltungsrates, der von der Generalversammlung gewählt wird, liegen in der Geschäftsführung und Vertretung der Liechtensteiner Aktiengesellschaft (AG).

Revisionsstelle

Die Liechtensteiner Aktiengesellschaft (AG) hat zwingend eine Revisionsstelle, die den Jahresabschluss überprüft und diesen bei der Steuerverwaltung Liechtensteins einreicht, zu bestellen.

„Befähigter“ Geschäftsführer

Soweit die liechtensteinische Aktiengesellschaft (AG) ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, bedarf sie eines im Handelsregister eingetragenen “befähigten“ Geschäftsführers.

Liquidation

Eine Liechtensteiner Aktiengesellschaft (AG) kann frühestens nach Ablauf von sechs Monaten ab dem dritten Schuldenruf liquidiert werden. Die AG kann jederzeit ihren Sitz auch ins Ausland verlagern.

Steuerliche Struktur der Aktiengesellschaft (AG)

Bei der AG-Gründung sowie im Falle einer allfälligen Kapitalerhöhung wird die Stempelsteuer in Form einer Emissionsabgabe in Höhe von 1% fällig. Für liechtensteinische Aktiengesellschaften (AG) gilt diesbezüglich eine allgemeine Freigrenze von 1 Mio. CHF.

Unabhängig davon unterliegt eine Aktiengesellschaft (AG), gemäß dem Liechtensteiner Steuergesetz vom 1. Januar 2011, einer jährlichen Ertragssteuer von pauschalen 12,5 % des steuerpflichtigen Reinertrages, der um den sog. Eigenkapitalzinsabzug von 4 % zu kürzen ist. Der Mindestertragssteuersatz liegt indes bei 1.200 CHF jährlich. Mit dem neuen Steuergesetz wurde darüber hinaus das Konzept der Privatvermögensstruktur (PVS) eingeführt. Danach werden Liechtensteinische Aktiengesellschaften (AG), die nicht wirtschaftlich tätig sind und sich somit als PVS qualifizieren, nur mit dem Mindestsatz von 1.200 CHF besteuert.

Im Rahmen der liechtensteinischen Steuerreform erfolgte ferner die Abschaffung der Kapital- und Couponsteuer. Von der Steuer befreit sind in Liechtenstein ebenfalls Dividenden und Kapitalgewinne aus Liquidations- und Veräußerungserlösen.

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