Gründung einer Holdinggesellschaft in Liechtenstein

Holdinggesellschaften in Liechtenstein

Bei einer liechtensteinischen Holdinggesellschaft handelt es sich nicht um eine eigene Rechtsform, sondern vielmehr um eine juristische Person, mit Sitz in Liechtenstein, deren Zweck ausschließlich oder vorwiegend im Bereich der Haltung und Verwaltung von Beteiligungen, Immaterialgüterrechten, Liegenschaften usw. liegt. Zur Übernahme von Holdingfunktionen eignen sich insbesondere die liechtensteinischen Rechtsformen Stiftung, Anstalt und Treuunternehmen (Trust reg.).

Im Zusammenhang mit den jeweiligen Funktionen einer liechtensteinischen Holdinggesellschaft wird zwischen den vier folgenden Holding-Formen unterschieden: Operativen Holding (die Dachgesellschaft ist selbst geschäftlich tätig), Management-Holding (die Dachgesellschaft führt keine operative Tätigkeit aus, sondern besitzt vielmehr die Kompetenz in allen finanzwirtschaftlichen und strategischen Fragen), Finanzholding (ist ausschließlich für finanzwirtschaftliche Angelegenheiten zuständig) sowie Organisatorischen Holding (diese Form wird zur Organisation von komplexen Firmenstrukturen eingesetzt).

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Gründung einer Holdinggesellschaft in Liechtenstein

Bei der Gründung einer liechtensteinischen Holdinggesellschaft kommt das Gründungs- das Einbringungs- sowie das Ausgliederungsmodell zur Anwendung. Mithin kann eine Holdinggesellschaft in Liechtenstein entweder durch Gründung und Erwerb von Beteiligungen, durch Gründung und Einbringung bereits bestehender Beteiligungen oder schließlich im Wege der Ausgliederung und Übertragung von Vermögensgegenständen auf neue Tochtergesellschaften entstehen.

Die einzelnen Gründungsvoraussetzungen richten sich nach der jeweiligen Rechtsform, in der die Holdinggesellschaft errichtet wird.

Privilegierte Besteuerung von liechtensteiner Holdinggesellschaften

Das per 1. Januar 2011 in Liechtenstein in Kraft getretene Steuergesetz regelt eine vollständige Befreiung von reinen Beteiligungserlösen, unabhängig von der Höhe und Haltedauer der Beteiligung. Damit sind Dividenden und Kapitalgewinnen aus dem Verkauf von Beteiligungen an in- oder ausländische juristische Personen in Liechtenstein steuerbefreit.

Ertragssteuer

Alle aktiven Einnahmen der Liechtensteiner Holdinggesellschaften unterliegen dagegen weiterhin der Ertragssteuer in Höhe von 12,5 % des steuerbaren Reinertrags. Dieser ist um ausländische Betriebsstättenergebnisse, Miet- und Pachtverträge ausländischer Grundvermögen, Dividenden, Kapitalgewinne und um den sog. Eigenkapitalzinsabzug von gegenwärtig 4 % zu kürzen. Der Mindestertragssteuersatz beträgt dabei 1.200 CHF.

Privilegierte Besteuerung von Privatvermögensstrukturen (PVS)

Liechtensteinische Holdinggesellschaften, die sich als eine sog. Privatvermögensstruktur (PVS) i.S.d. neuen Steuergesetzes in Liechtenstein qualifizieren, unterliegen stets nur der Mindestertragsbesteuerung von 1.200 CHF. Diese Privilegierung gilt für juristische Personen, deren einziger Zweck in der Vermögensverwaltung liegt und die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben.

Steuerbefreiungen

Im Rahmen der Steuerreform in Liechtenstein erfolgte die Abschaffung der Kapitalsteuer, des Ausschüttungszuschlages im Rahmen der Ertragssteuer sowie der Couponsteuer. Für die bis zum 31. Dezember 2010 vorhandenen Altreserven gilt die Couponsteuerbefreiung nicht, sodass Ausschüttungen dieser Altreserven in den Jahren 2011 und 2012 mit einem niedrigeren Steuersatz von 2% und in den weiteren Jahren mit 4% besteuert werden.

Darüber hinaus sind Einkünfte aus immateriellen Wirtschaftsgütern, die ab dem 1. Januar 2011 geschaffen oder erworben worden sind, in Liechtenstein zu 80 % von der Steuer befreit, wodurch ein effektiver Steuersatz von 2,5 % gegeben ist.

Verlustvortrag und Gruppenbesteuerung

In Liechtenstein wurde im Wege der Steuerreform die Möglichkeit des zeitlich unbeschränkten Verlustvortrages eingeführt. Darüber hinaus können Gewinne und Verluste von Gruppengesellschaften in Liechtenstein gegeneinander aufgerechnet werden. Voraussetzung dafür ist, dass die antragsstellende juristische Person unbeschränkt steuerpflichtig ist, mithin ihren Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung in Liechtenstein hat und eine Mehrheitsbeteiligung an in– oder ausländischen juristischen Personen hält. Beschränkt steuerpflichtige juristische Personen müssen dagegen eine Liechtensteiner Zweigniederlassung, der die Beteiligungen zugerechnet werden können, aufweisen.

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