Gründung einer Anstalt in Liechtenstein
Juristische Struktur der Anstalt
Bei der privatrechtlichen Anstalt in Liechtenstein handelt es sich um eine eigenständige Rechtsform, die von den öffentlich-rechtlichen Anstalten anderer Rechtsordnungen abzugrenzen ist. Die Liechtensteiner Anstalt ist vielmehr ein rechtlich verselbständigtes und organisiertes Unternehmen, welches sowohl stiftungs- als auch körperschaftsähnlich ausgestaltet sein kann und für dessen Verbindlichkeiten ausschließlich das Anstaltsvermögen haftet.
Dabei kann die Liechtensteiner Anstalt sowohl wirtschaftliche als auch ideelle Ziele verfolgen und für solche Zwecke wie den Warenhandel, den Beteiligungserwerb, die Finanzierung sowie die Vermögensverwaltung eingesetzt werden. Ausgenommen davon sind jedoch Bankgeschäfte und Vermögensverwaltungen für Dritte.
In der Liechtensteiner Praxis nehmen die Anstalten regelmäßig die Form einer verkehrstypischen Anstalt (Einpersonengesellschaft), einer stiftungsrechtlich organisierten Anstalt bzw. gründerrechtslosen Anstalt, deren Verwaltungsrat die Rechte des Gründers ausübt sowie einer aktienrechtlich organisierten Anstalt, bei der das Anstaltskapital wie bei einer Aktiengesellschaft (AG) in Anteile zerlegt ist, ein.
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Gründung
Die Gründung einer liechtensteinischen Anstalt erfolgt mittels Einreichung der beurkundeten Errichtungsurkunde und Statuten bei der zuständigen Liechtensteiner Behörde durch eine natürliche oder juristische Person. Die liechtensteinische Anstalt entsteht erst mit der Eintragung ins Handelsregister (Öffentlichkeitsregister).
Mindestkapital
Das Mindestkapital der liechtensteinischen Anstalt, das aus Bar- und Sacheinlagen bestehen kann, beträgt 30.000 CHF/EUR/USD. Dabei kann das Kapital in Anteile, mit oder ohne Wertpapiercharakter, zerlegt sein, wobei im ersten Fall das Mindestkapital 50.000 CHF/EUR/USD beträgt.
Organisation der Anstalt
Inhaber der Gründerrechte
Der bzw. die Inhaber der Gründerrechte stellen das oberste Organ der Liechtensteiner Anstalt dar.
Verwaltungsrat
Die Geschäftsführung sowie die Vertretung der liechtensteinischen Anstalt nach außen obliegen dem Verwaltungsrat.
Revisionsstelle
Betreibt die Liechtensteiner Anstalt ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe oder lässt deren statutarischer Zweck den Betrieb eines solchen zu, so ist zwingend eine Revisionsstelle zu bestellen.
Repräsentant
Die liechtensteinische Anstalt wird von einem im Handelsregister eingetragenen Repräsentanten vertreten, welcher als offizielle Zustelladresse fungiert.
Begünstigte
Bei den Begünstigten einer Liechtensteiner Anstalt handelt es sich um natürliche oder juristische Personen, denen die Erträge des Anstaltsvermögens bzw. das Vermögen selbst zukommen soll. Diese werden vom Gründer bestimmt und müssen in den Statuten oder Beistatuten konkret benannt werden. Im Zweifelsfall gilt der Inhaber der Gründerrechte selbst als Begünstigter. Die Benennung der Begünstigten in den Beistatuten hat den Vorteil, dass dieses Dokument im Gegensatz zu den Statuten nicht beim Handelsregister hinterlegt wird. Auf diese Weise können die Begünstigten anonym bleiben. Der Gründer darf ferner die Begünstigung bedingen, befristen, mit einer Auflage oder einer Beschränkung verbinden und jederzeit widerrufen.
Gründerrechte
Die Gründerrechten, welche jederzeit abgetreten, vererbt oder sonst übertragen, nicht aber verpfändet oder sonst belastet werden können, stellen die Gesamtheit aller Befugnisse dar, die dem Gründer einer Anstalt in Liechtenstein zustehen.
Liquidation
Eine Liechtensteiner Anstalt kann frühestens nach Ablauf von sechs Monaten ab dem dritten Schuldenruf liquidiert werden.
Download Musterstatuten
Steuerliche Struktur der Anstalt
Liechtensteiner Anstalten, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, entrichten eine Gründungsabgabe in Höhe von 1% auf das statutarische Kapital, welches die Freigrenze von 1 Mio. CHF übersteigt. Diese Gründungabgabe kann allerdings auf Antrag für das 5 Mio. CHF übersteigende Kapital auf 0,5% und für das 10 Mio. CHF übersteigende Kapital auf 0,3% ermässigt werden.
Unabhängig davon unterliegt eine Anstalt in Liechtenstein, gemäß dem am 1. Januar 2011 in Liechtenstein in Kraft getretenen Steuergesetz, einer jährlichen Ertragssteuer von pauschal 12,5% des steuerpflichtigen Reinertrages, der um den sog. Eigenkapitalzinsabzug von 4 % zu kürzen ist. Der Mindestsatz beträgt dabei 1.200 CHF. Mit dem neuen Steuergesetz wurde darüber hinaus das Konzept der Privatvermögensstruktur (PVS) eingeführt, wonach liechtensteinische Anstalten, die nicht wirtschaftlich tätig sind, sondern vielmehr hauptsächlich Vermögen halten oder verwalten, lediglich mit dem Mindestertragssteuersatz von 1.200 CHF besteuert werden.
Im Rahmen dieser Steuerreform erfolgte außerdem die Abschaffung der Kapital- und Couponsteuer. Von der Steuer befreit sind in Liechtenstein ebenfalls Dividenden und Kapitalgewinne aus Liquidationen.